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Häusliches Arbeitszimmer: Neuregelung ab 2007 verfassungswidrig
(BVerfG) Die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 weiter
eingeschränkte steuerliche Abzugsmöglichkeit für das häusliche Arbeitszimmer
ist grundgesetzwidrig, soweit das
Abzugsverbot Aufwendungen auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das entschied
das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2010. Lesen Sie hier
die Pressemitteilung des BVerfG. Mit
dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die
steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich
oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich
geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die
betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche
oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine
unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn
das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7.
Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit dieser
Einschränkung bejaht. Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2007
verfassungswidrig Mit
dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer
sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung bildet. Der Kläger des
Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte
täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches
Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der
Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt
worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
unberücksichtigt. Die deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage führte
zur Vorlage des Finanzgerichts. Der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3
Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung
ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der
Gesetzgeber ist
danach verpflichtet, rückwirkend auf
den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6b EStG den verfassungswidrigen
Zustand zu beseitigen.
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der
festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden,
laufende Verfahren sind auszusetzen. (BVerfG,
Beschluss vom 6. Juli 2010, 2
BvL 13/09) Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende
Erwägungen zugrunde: Der
allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an
der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige
Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die Lastengleichheit
im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst
sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich
oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende
Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des
Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um
den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen. Daran fehlt
es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind
nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu
rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen
keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen
Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn
dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche
steuerliche Mehrbelastung. Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot
einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich
durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres
nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die
Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit
die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre.
Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom
Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den
„qualitativen“ „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den
Zielen des Gesetzes - Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der
Besteuerung - wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe „kein anderes
Arbeitszimmer“ betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten
Typisierung daher nicht gerecht. In
Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das
Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder
beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist
allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem
Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es
fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die
Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung
des Arbeitszimmers. Quelle: Bundesverfassungsgericht -
Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010 |
Programmfehler bei
Pendlerpauschale - In manchen Fällen rechnet das Finanzamt falsch
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) weist darauf hin, dass den Programmierern der
Finanzverwaltung bei der letzten Software-Überarbeitung ein Fehler
unterlaufen ist. Hintergrund: Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist grundsätzlich eine
Entfernungspauschale von 0,30 € je vollem Entfernungskilometer anzusetzen (§
9 Abs. 1 Nr. 4 S 2 EStG). Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
können statt der Pauschale auch die höheren tatsächlichen Kosten abgezogen
werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG). Insoweit ist jedoch ein Jahreshöchstbetrag von
4.500 € zu beachten Programmfehler: Der Jahreshöchstbetrag von 4.500 € wird nach Informationen des VLH in
der aktuellen Programmversion der Finanzverwaltung fehlerhaft in Tageshöchstbeträge
umgerechnet, indem die 4.500 € durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr
geteilt werden. So ergibt sich z.B. bei 225 Arbeitstagen ein Tageshöchstsatz
von 20 €. Dies führt zu keinen Abweichungen bei der Berechnung, sofern der
Steuerpflichtige das ganze Jahr dieselbe Strecke fährt. Zu falschen
Ergebnissen kommt es jedoch, wenn innerhalb eines Jahres – z.B. wegen eines
Umzugs oder eines Stellenwechsels – kurze und weite Wegstrecken
zusammentreffen. Hierzu führt der VLH weiter aus: Nach Informationen aus der Finanzverwaltung soll
diese fehlerhafte Programmierung wieder geändert werden, weil es gesetzlich
nur einen Jahres-, aber keinen Tageshöchstbetrag gibt. Angeblich wird es aus
organisatorischen Gründen aber noch einige Zeit dauern, bis die
erforderlichen Programmkorrekturen umgesetzt sind. Der Lohnsteuerhilfeverein
VLH rät allen Pendlern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln für einen Teil
des Jahres mindestens 67 Kilometer und für einen anderen Teil des Jahres eine
kürzere Strecke zur Arbeit fahren, Einsprüche wegen der Berechnung der
Pendlerpauschale zu erheben, und beim Finanzamt die genaue Berechnung
anzufordern. Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) |
Verlängerung des Zeitraumes für den Bezug von Kindergeld
wegen Zivildienstes
Nach dem Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2010 III R 4/10 verlängert sich die
Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird,
auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten
Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist. Der entschiedene Fall betraf den
Kindergeldanspruch für einen Studenten, der vom 4. August 2003 bis zum 31.
Mai 2004 Zivildienst geleistet hatte und für den sein Vater, der Kläger, im
August 2003 noch Kindergeld erhalten hatte. Die Familienkasse zahlte
Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus nur für
weitere neun Monate, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert hatte. Dabei
ging sie in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus, dass durch
die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten
sei. Der BFH hat es dagegen abgelehnt,
den Gesetzeswortlaut zu Lasten der Kindergeldberechtigten einzuschränken. Er
hatte bereits mit Urteil vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132)
entschieden, dass ein studierendes Kind auch dann über die Altersgrenze
hinaus für die Dauer des geleisteten Wehrdienstes berücksichtigt wird, wenn
der Dienst nicht am Monatsersten angetreten worden war und der
Kindergeldberechtigte daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld
bezogen hatte. Die Verwaltung hatte dieses Urteil jedoch nicht angewandt. Quelle: Pressemitteilung
Nr. 53 des
Bundesfinanzhofes vom 16. Juni 2010 |
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Abzugsmöglichkeiten für
Heimbewohner
Die
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) kann auch
von Heimbewohnern in Anspruch genommen werden, die im Heim einen eigenen Haushalt führen. Dies ist
meist der Fall, wenn sie ein Appartement mit eigenem Bad, eigener
Kochgelegenheit und eigenem Wohn- und Schlafbereich bewohnen. Leistungen,
die direkt im Appartement erbracht und individuell abgerechnet werden (z.B.
Reinigung, Handwerkerleistung) bereiten in der Praxis weniger Probleme, weil
sie eindeutig zugeordnet werden können. Ein
steuerlicher Abzug gestaltet sich schwieriger für das Entgelt, das aufgrund
eines sog. Heimvertrags entrichtet wird. Ein solcher Vertrag sieht die
Überlassung einer Unterkunft, die Gewährung von Verpflegung, sowie diverse
Dienst- und Betreuungsleistungen vor. Die in diesem Gesamtpaket enthaltenen
begünstigten Kosten muss der Heimträger entsprechend aufschlüsseln (BMF, Schreiben
v. 15.2.2010, Rz. 25 i.V.m. Rz. 23,24). Die
OFD Rheinland gibt mit Kurzinfo vom 15.4.2010 eine Hilfestellung, um
begünstige und nicht begünstige Kosten voneinander abgrenzen zu können.
Begünstigt sind hiernach insbesondere Aufwendungen für folgende Leistungen:
Nicht
begünstigt sind die Kosten für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, die
ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen (z.B. Renovierung von
Fassade, Dach, Gemeinschaftsräumen). Gleiches gilt für ein Entgelt, dass für
ein Mittagsmenü im hauseigenen Restaurant entrichtet wird. Quelle: OFD Rheinland,
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 21/2010 v. 15.4.2010
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Pokergewinne: Fiskus entdeckt neue Einnahmequelle
Pokern ist in!
Fernsehübertragungen, öffentliche Pokerturniere und Pokerduelle mit
Prominenten faszinieren Millionen Fans weltweit. Die OFD Frankfurt hat
kürzlich die Begehrlichkeiten des Fiskus in einen Ländererlass gegossen. Die Finanzverwaltung nimmt neuerdings die Gewinne aus
Pokerturnieren ins Visier. Gewinnt nämlich ein Berufsspieler, muss er seine
Gewinne versteuern. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main unterstellt in
diesem Fall in einem koordinierten Ländererlass Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Pokergewinne sind demnach zu versteuern, wenn folgende
Merkmale erfüllt sind:
Zu
den Einnahmen aus Gewerbebetrieb zählen nicht nur die Pokergewinne selbst,
sondern auch Antritts-, Fernseh- und Werbegelder. Gewinne aus Pokerturnieren
sind selbst dann zu versteuern, wenn es sich um illegale Spiele handelt. (Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main, Verfügung (koordinierter Ländererlass) vom 22.04.2010, Az.
S – 2240 A – 37 – St 210) Praxistipp Kommt das Finanzamt zu der Auffassung,
dass ein Teilnehmer an Pokerturnieren gewerbliche Einkünfte erzielt, muss er
dem Finanzamt seine Gewinne offen legen. Er kann dem Finanzamt auch alle
Ausgaben im Zusammenhang mit seinen Pokerspielen präsentieren. Dazu rechnen
Antrittsgelder, Übernachtungs- und Fortbildungskosten. Quelle: Haufe, Newsletter Finance vom
31.05.2010 |
Bundesfinanzministerium warnt vor
Betrugs-E-Mails
Unter dem Absender
"DIENST@bundesfinanzministerium.de" sind in den letzten Tagen
E-Mails an Bürger versandt worden, die die Mitteilung enthalten, dass sie
Anspruch auf eine Steuererstattung hätten. Die betroffenen Bürger werden in
betrügerischer Absicht gebeten, in einem mit der E-Mail versandten Formular ihre
Kreditkartendaten anzugeben und das Formular zurückzusenden. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass
Absender dieser E-Mail weder das Bundesfinanzministerium noch die zuständigen
Steuerverwaltungen der Länder sind. Mit der Spam-E-Mail wird hier offensichtlich von dritter Seite versucht,
in betrügerischer Weise Kreditkartendaten von Bürgern auszuspähen und diese
illegal zu verwenden. Das Bundesfinanzministerium warnt vor diesen E-Mails und
rät den betroffenen Bürgern nachdrücklich,
Quelle: Bundesfinanzministerium
(BMF), Pressemitteilung
24/2010 vom 04.05.2010 |
Finanzämter - Software zur
Bearbeitung der Anlage KAP seit 26.4.2010 einsetzbar
Die aktualisierte Software zur
Bearbeitung der Anlage KAP ist an die Ämter ausgeliefert worden und seit dem
26. April 2010 einsetzbar. Im Vorfeld gab es in bestimmten
Fällen Probleme, weil die Software zur Bearbeitung der Steuererklärungen mit
Anlage KAP noch nicht vollständig aktualisiert war. Dies betraf zuletzt nicht
mehr alle Erklärungen mit Anlage KAP, sondern nur Fälle mit bestimmten
Verlustverrechnungen im Einkommensteuerbescheid. Auch diese Fälle können mit
der neuen Programmversion gerechnet werden. Grund für die Verzögerungen war
die Systemumstellung auf die Abgeltungsteuer. Diese Umstellung hat einen
erheblichen technischen Aufwand verursacht. Die Abgeltungsteuer wurde
zwar bereits im Rahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008
verabschiedet, aber für die technische Umsetzung sind detaillierte fachliche
Vorgaben durch das Bundesfinanzministerium (BMF) erforderlich. Diese dringend
notwendigen Informationen hat das BMF erst Ende Dezember 2009 verschickt. In
der Folge verzögerte sich die Programmierung. Eine Auswirkung der Probleme der
Anlage KAP auf die Erledigungsquote ist nicht erkennbar. Es kam lediglich zu
Verschiebungen. Das heißt, dass andere Erklärungen bei der Bearbeitung
vorgezogen wurden. Quelle: Finanzministerium NRW |
Sonderausgaben - Kein Abzug von
nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten
Der X. Senat hat mit
Urteil vom 4. Februar 2010 X R 10/08 entschieden, dass Kosten für die
Erstellung der Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung der
Einkommensteuer nicht abgezogen werden können. Die Streichung der
Abzugsmöglichkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ab 2006
verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BFH, Urteil v. 4.2.2010 - X R 10/08; veröffentlicht am
14.4.2010).
Hintergrund: Seit dem 1.1.2006 sind Steuerberatungskosten, die der privaten Lebensführung
zuzurechnen sind, nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches
Sofortprogramm v. 22.12.2005 lies nämlich ab dem Veranlagungsjahr 2006 § 10
Abs. 1 Nr. 6 EStG entfallen. Steuerberatungskosten, die Betriebsausgaben oder
Werbungskosten darstellen, blieben weiterhin als solche abziehbar. Sachverhalt: Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr
2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005
in Höhe von 94,57 € geltend. Die Einkommensteuererklärung wurde im Jahr 2006
erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Das Finanzamt
versagte den Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der
Einkommensteuererklärung mit der Begründung, es handele sich bei diesen
Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten. Das
Finanzgericht wies die Klage ab. Dazu führt das Gericht weiter aus: Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG
ist mit Wirkung ab dem VZ 2006 aufgehoben worden; auch ein Abzug als dauernde
Last kommt nicht in Betracht. Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten sind
auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. Der
Gesetzgeber ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den
Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletzt weder
das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso wird der
verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Schließlich ist ein
Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts
verfassungsrechtlich nicht geboten. Quelle: BFH
online Anmerkung: Das 2006 durch Streichung des §
10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. geschaffene Abzugsverbot
für private Steuerberatungskosten sollte nach dem Willen der christlich-liberalen Regierungskoalition
wieder rückgängig gemacht werden. Diese im Koalitionsvertrag v. 26.10.2009, S.13, enthaltene Absichtserklärung ist allerdings
bislang noch nicht umgesetzt worden. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil die
politischen Parteien wieder an ihre Absichtserklärung erinnert. |
Anlage
KAP - Bankbescheinigung für die Einkommensteuererklärung 2009
Banken verschicken Bescheinigungen über die Zinserträge
nach Einführung Abgeltungsteuer oft nur auf Verlangen ihrer
Kunden. Die OFD Koblenz weist daher im Rahmen einer Pressemitteilung darauf
hin, wer ihrer Ansicht nach eine Jahressteuerbescheinigung für seine
Kapitalerträge beantragen sollte. Hintergrund:
Durch die „Abgeltungsteuer“ ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge grundsätzlich
abgegolten und die Bürger können auf die Anlage KAP – Einkünfte aus
Kapitalvermögen – bei ihrer Steuererklärung ab 2009 verzichten. Für
Kapitalanleger ist es insbesondere in
folgenden Fällen dennoch sinnvoll,
bei ihrer Bank eine Jahressteuerbescheinigung
zu verlangen und diese ihrer Steuererklärung, mit der Anlage KAP,
beizufügen:
Daneben
sind Fälle denkbar, in denen die Finanzämter die Jahressteuerbescheinigungen
im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen anfordern. Dies kann
beispielsweise dann der Fall sein, wenn Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen wie Scheidungskosten,
Medikamenten-Zuzahlung, Ausgaben für Zahnersatz oder Brille geltend machen.
Hier werden die Kapitalerträge vom Finanzamt benötigt, um die sogenannte
zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers festzustellen. Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 23.3.2010
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Abgeltungsteuer: Zwingende und freiwillige Abgabe der Anlage KAPDer Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. weist in
seiner Pressemitteilung vom 16. Februar 2010 darauf hin, dass trotz
Einführung der Abgeltungsteuer in folgenden Fällen weiterhin eine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage
KAP (Kapitalerträge) besteht:
- z.B. bei Zinsen aus Privatdarlehen an Angehörige, wenn der Darlehensnehmer diese als Werbungskosten absetzen kann (z.B. bei Wohneigentum)
Zudem wird darauf
hingewiesen, dass in folgenden Fällen eine freiwillige Abgabe der Anlage KAP lohnend ist: ·
Bei einem niedrigen persönlichen Steuersatz, ·
Zur Anrechnung des Altersentlastungsbetrages, ·
Zur Verrechnung von Altverlusten aus Wertpapierverkäufen (vor 2009), ·
Bei nicht ausgenutztem Sparerpauschbetrag, ·
Bei zu geringem oder nicht erteiltem Freistellungsauftrag, ·
Zur Verrechnung von Verlusten mit Erträgen bei unterschiedlichen
Banken, ·
Zur nachträglichen Anrechnung ausländischer Quellensteuer oder bei
Zinseinbehalt nach der ZIV (Zinsinformationsverordnung), ·
Bei Schätzung des Gewinnes mit der Ersatzbemessungsgrundlage von 30
Prozent bei Wertpapierverkäufen, ·
Bei Nichtberücksichtigung der Verkaufskosten von Wertpapieren bei der
Gewinnermittlung. In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, dass die Jahressteuerbescheinigungen
von den Banken aufgrund der Einführung der Abgeltungsteuer oftmals nicht mehr automatisch verschickt
werden. Praxis-Tipp: Kunden, die von ihrer
Bank bis Anfang April 2010 nicht automatisch eine Steuerbescheinigung
erhalten, sollten diese anfordern. |
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Splittingtarif
für eingetragene Lebenspartnerschaft? Während
zusammen lebende Ehepaare bei einer Zusammenveranlagung grundsätzlich den
Splittingtarif für Verheiratete erhalten, führt das Finanzamt bei Partnern
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur Einzelveranlagungen durch und wendet folglich den Grundtarif an. Zwar
hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Systematik in zwei Urteilen vom 26.1.2006
(Az.: III R 51/05) und 19.10.2006 (Az.: III R 29/06) bestätigt,
zwischenzeitlich liegen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) allerdings
bezüglich dieser Vorgehensweise entsprechende Verfassungsbeschwerden (Az.: 2 BvR 909/06 bzw. 2 BvR 288/07) vor,
so dass der Sachverhalt erneut geprüft werden muss. Erich
Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt daher Partnern einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft, prüfen zu lassen, ob der Splittingtarif im Einzelfall
für sie günstiger wäre als der den jeweiligen Einzelveranlagungen zugrunde
gelegte Grundtarif. Wenn das der Fall ist, sollte der Splittingtarif beim Finanzamt beantragt werden. Das
Finanzamt wird diesem Antrag zwar nicht stattgeben, allerdings kann und
sollte gegen den bzw. die ablehnenden Bescheid(e) Einspruch eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens mit dem
Hinweis auf die anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
beantragt werden. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG ruht
das Verfahren dann gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes (so genannte
Zwangsruhe). Die Betroffenen stellen mit ihrem Einspruch sicher, von einer
späteren möglicherweise positiven Entscheidung persönlich zu profitieren. Quelle: Bundesverband der
Lohnsteuerhilfevereine e.V., Presseinformation vom 17.02.2010 |
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Entlastungsbetrag für
Verheiratete: Beschwerde auf höchster Ebene anhängig Seit 2004 können Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag
von 1.308 EUR geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind
gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag
erhalten und keine erwachsene Person dieser Haushaltsgemeinschaft angehört (§
24b EStG). Zusammenlebende verheiratete Eltern erhalten diesen
Entlastungsbetrag nicht. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass zusammenlebende
Eltern durch die Nichtgewährung des Entlastungsbetrages nicht in
verfassungswidriger Weise benachteiligt werden (BFH-Urteil vom
19.10.2006, BStBl. 2007 II S. 637). Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde
vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt. Doch die Beschwerde
wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Richter keine
verfassungswidrige Behandlung sahen (BVerfG, Beschluss vom 22.5.2009, 2 BvR
310/07). Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. weist in
einer Pressemitteilung darauf hin, dass der Kläger nach erfolglosem Verfahren
vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht nunmehr Beschwerde beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingelegt hat. Das
Aktenzeichen lautet: 45624/09. Bisher haben die Finanzämter wegen des Entlastungsbetrages
in alle Steuerbescheide verheirateter Eltern automatisch einen Vorläufigkeitsvermerk
nach § 165 Abs. 1 AO aufgenommen. Wegen Erledigung der
Verfassungsbeschwerde wird der Vermerk in neue Steuerbescheide nicht mehr
aufgenommen (BMF-Schreiben vom 23.11.2009). Aufgrund des neuen Verfahrens
vor dem Menschenrechtsgerichtshof können nun wieder Einsprüche einlegt
und das Ruhen des Einspruchsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragt
werden. Quelle: Bundesverband der
Lohnsteuerhilfevereine e.V., Presseinformation vom 03.02.2010 |
BFH erweitert den Kreis der
Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung
Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. September 2009 VIII R 31/07
entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische
Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern
betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der
Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt. In zwei
weiteren Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteilen vom selben Tag (VIII R
63/06 und VIII R 79/06) weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene
Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft. In der
bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung von
anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar
qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie
Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen
Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen
Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sogenannten software-engineering
auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und
Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von
großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein. Quelle: Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung vom 03.02.2010 Fazit: Für den
technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH mit den
drei Urteilen v. 22.9.2009 den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten
erweitert. Aufgrund der neuen Rechtsprechung zahlen damit weitere
EDV-Berufsbilder künftig keine Gewerbesteuer mehr. |
Haiti-Spenden: Vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden
Bundesfinanzminister Dr.
Wolfgang Schäuble kündigt ein vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden an.
„Die
Bundesregierung möchte die hohe Spendenbereitschaft unterstützen, damit nach
der Katastrophe in Haiti möglichst schnell und unbürokratisch Hilfe geleistet
werden kann. Konkret planen wir, gemeinsam mit den Ländern kurzfristig ein
deutlich vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden auf ein Sonderkonto u.a.
an anerkannte Hilfsorganisationen zu vereinbaren. Dieses Verfahren wurde
schon Anfang 2005 bei der Tsunami-Katastrophe angewandt. Das heißt, wer etwas
spendet, soll den Betrag wie gewohnt steuerlich geltend machen können – als Spendennachweis genügt dann lediglich
ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug, und zwar unabhängig vom
Spendenbetrag. So leisten wir einen Beitrag, um schnell und
unbürokratisch in anerkannten Katastrophenfällen denen zu helfen, die unsere
Hilfe dringend benötigen.“ Hintergrund: Normalerweise gilt die Regel, dass bei Zuwendungen wie Spenden und
Mitgliedsbeiträgen an gemeinnützige Einrichtungen, die hierfür z.B. selbst
erstellte Überweisungsträger zur Verfügung stellen, bis 200 Euro der
Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als
Nachweis genügt. Im Übrigen ist als Nachweis grundsätzlich eine besondere
Zuwendungsbestätigung notwendig. Quelle: BMF online |
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Längere Abgabefristen für
freiwillige Einkommensteuererklärungen Der
Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“
aus Neustadt an der Weinstraße weist in seiner Pressemittlung darauf hin,
dass er mit einer Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) erreicht hat, dass Antragsveranlagungen wie
Pflichtveranlagungen sieben Jahre rückwirkend eingereicht werden können.
Bisher wurden Antragsveranlagungen bis maximal 2005 angenommen. Der
Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die mit einer Erstattung für Jahre
bis einschließlich 2003 rechnen und bisher noch keine Erklärung abgegeben
haben, dies mit Hinweis auf das aktuelle BFH-Urteil vom 12.11.2009, VI R 1/09
nachzuholen und Einkommensteuererklärungen
einzureichen. Hintergrund: Arbeitnehmer, die nicht
verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können einen
Antrag auf Veranlagung stellen und damit eventuell zu viel gezahlte Steuern
zurückholen. Das war bis 2007 nur zwei Jahre rückwirkend möglich. Für
Erklärungspflichtige endet dagegen die Frist erst nach sieben Jahren. Diese
Ungerechtigkeit hielt der BFH bereits 2006 für verfassungswidrig. Einer
Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht griff der Gesetzgeber mit dem
Jahressteuergesetz 2008 vor und hob die Zweijahresbeschränkung auf.
Antragsveranlagungen konnten damit rückwirkend bis zu vier Jahre, längstens
jedoch bis zum Jahr 2005 eingereicht wurden. Weiter zurückliegende Jahre
nahmen die Finanzämter nur dann an, wenn die Anträge bis zum 28.12.2007
vorlagen. Der NVL
- Mitgliedsverein „Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V.“
erkämpfte mit dem vorliegenden BFH-Urteil die Annahme einer Erklärung für das
Jahr 2004, obwohl diese erst nach dem Stichtag eingereicht wurde. In der
Begründung führte das oberste deutsche Finanzgericht aus, dass
Einschränkungen im Gesetz nicht zu erkennen wären. Einzige Voraussetzung für
die Einreichung einer Erklärung vor 2005 sei nach dem Wortlaut des Gesetzes,
dass bis zum Stichtag über einen Antrag auf Veranlagung noch nicht
bestandskräftig entschieden worden ist. Das ist jedoch auch dann der Fall,
wenn die Erklärung noch nicht eingereicht wurde. Quelle: Neuer Verband der
Lohnsteuerhilfevereine e.V. 19.01.2010 |
Steuerlast bei
Kapitalvermögen senken - Freibeträge der Kinder nutzen
In einer Pressemitteilung
weist der Bundesverband Deutscher Banken darauf hin, dass neben den Eltern
auch den Kindern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zustehen.
Die Steuerlast kann so bei Familien mit Kindern gesenkt werden, indem man die
Kapitalerträge auf mehrere Schultern verteilt. Mit folgenden Steuerbefreiungen können 2010 auch
Kinder rechnen, falls sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:
Das heißt: Zinsen, Dividenden und andere Einnahmen
aus Kapitalvermögen, zu denen auch Gewinne aus der Veräußerung von ab 2009
erworbenen Wertpapieren gehören, sind bis zur Höhe von 8.841 € in diesem Jahr
steuerfrei. Bei einer Verzinsung von beispielsweise 2,5 % blieben demnach
Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von
353.640 € nicht überschreitet. Sind Kinder in der Familie über 18 Jahre
alt und befinden sich noch in der Ausbildung, muss außerdem berücksichtigt
werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag für die Eltern ab einer
bestimmten Höhe der Einnahmen der Kinder aus Kapitalvermögen wegfallen. Zudem
müssen Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche
Krankenversicherung zahlen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel
BAföG sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten. Quelle: Bundesverband Deutscher Banken,
Pressemitteilung v. 12.1.2010 |
Das neue Risikomanagementsystem der FinanzverwaltungSeit die Finanzverwaltung ab
2009 das Risikomanagementsystem eingeführt hat, kann dies für
Steuerpflichtige mit einem gewissen Ordnungssinn zu Zeit- und Steuerersparnissen
führen. Denn ab 2009 teilt die Finanzverwaltung alle Steuerfälle
in vier Risikoklassen ein. So umfasst die Risikoklasse 1 Steuerfälle mit hohem
Risiko. Hierunter fallen solche Fälle, die durch steuerliche und rechtliche
Gestaltungen geprägt sind, mehrere Einkunftsarten mit hohen Einkünften
oder auch hohen Verlusten umfassen. Diese sollen, so will es der
Gesetzgeber, vollumfänglich geprüft werden. Die Risikoklasse 2 erfasst Steuerfälle mit mittlerem Risiko. In
dieser Risikoklasse erfolgt keine umfassende Prüfung mehr, sondern durch die
Erfassung der Beträge über die verschiedenen Kennziffern in den
Steuerformularen wird eine maschinelle Auswertung über das neu installierte
Risikomanagementsystem vorgenommen. Es sind dabei Risikofilter vorhanden, die
gegebenenfalls zu Risikohinweisen führen können. Sofern sich also kein
Risikohinweis ergibt, erfolgt auch keine weitere manuelle Überprüfung des
Steuerfalles. Der Fall wird sozusagen maschinell "durchgewunken". In die Risikoklasse 3 kommen Steuerfälle mit geringem oder gar keinem
Risiko. Dies betrifft diejenigen Fälle, die nach bisherigen Erkenntnissen
keine Probleme aufgewiesen haben sowie unklare Rechts- und
Sachverhaltsfragen in Bilanzen oder Einnahmen-/Überschussrechnungen
nicht erkennen lassen. Hier kommt es vor allen Dingen auch auf die
Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen und dessen Abgabeverhalten an. Wer also
immer fristgerecht die notwendigen Steuererklärungen abgegeben hat und sich
auch bei Steuerzahlungen keine Probleme ergeben haben, kann dieser Kategorie
zugeordnet werden, sofern die übrigen Faktoren nicht greifen. Derartige Fälle
sollen in Zukunft ohne Prüfung veranlagt werden. Es wird auch darauf
geachtet, inwieweit der Steuerpflichtige steuerlich durch Berater etc.
vertreten wird. Steuerfälle der Risikoklasse 4 (genannt RK BP) sind
solche, für die eine Betriebsprüfung vorgesehen ist. Damit wären wir beim Thema:
Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihre Steuererklärungen und -anmeldungen immer
fristgerecht erstellt werden können bzw. kommen Sie rechtzeitig Ihren Abgabe-
und Zahlungsverpflichtungen nach. Dann haben Sie die Chance, dass Ihre Steuererklärung der Risikoklasse
3 zugeordnet und ohne eingehende Prüfungshandlungen "durchgewunken"
wird. Also doch: Ordnung ist nicht nur "das halbe Leben", sondern hilft auch Steuern zu sparen. |
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Faktorverfahren für
Doppelverdiener Der Gesetzgeber bietet
Doppelverdiener-Ehegatten ab 2010 die Möglichkeit, anstelle der bisherigen
Steuerklassenwahl III/V die Anwendung des sog. Faktorverfahrens beim
Finanzamt zu beantragen. Das neue Lohnsteuerabzugsverfahren für
Doppelverdiener-Ehegatten ist als zusätzliche Alternative zur
Steuerklassenkombination III/V vorgesehen, wenn beide (teilweise) zeitgleich
Arbeitslohn beziehen und die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung
erfüllen. Die bisherigen Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V bleiben
bestehen. Der Vorteil des sogenannten
Faktorverfahrens liegt darin, dass bei jedem der Ehegatten die steuerentlastenden
Vorschriften schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden – insbesondere
der Grundfreibetrag. Mit dem Faktor wird zudem die steuermindernde Wirkung
des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Außerdem können
hohe Nachzahlungen vermieden werden, die regelmäßig bei der Kombination
III/V auftreten. Weitere Informationen zum
Faktorverfahren finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums
(http://www.bundesfinanzministerium.de) unter dem Stichwort:
Faktorverfahren. Dort ist auch ein Abgabenrechner eingerichtet, der Ihnen die
jeweiligen Lohnsteuerbeträge beider Ehegatten für die unterschiedlichen
Steuerklassenkombinationen ausrechnet. |
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Geänderte
Öffnungszeiten zwischen Weihnachten und Neujahr 21. bis 23.12.2009: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr
bis 17.00 Uhr 24.12.2009:
geschlossen 28. bis 30.12.2009: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr 31.12.2009:
geschlossen Ab dem 04.01.2010 stehen wir Ihnen wieder zu den üblichen
Öffnungszeiten zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und
einen guten Übergang ins neue Jahr. |
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Weihnachtsfrieden der
Finanzverwaltung Die nordrhein-westfälischen Finanzämter werden auch in
diesem Jahr den "Weihnachtsfrieden" wahren. Das erklärte
Finanzminister Dr. Helmut Linssen heute in Düsseldorf. In einem Erlass wies
er die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NRW-Finanzverwaltung an, vom 17.
Dezember bis zum 31. Dezember 2009 von Maßnahmen abzusehen, die für die
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler belastend sein können. Die Finanzämter sollen in diesem Zeitraum keine
Betriebsprüfungen ankündigen oder beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen
durchführen. Ausnahmen von dieser Regel soll es nur geben, wenn die
Finanzverwaltung schnell handeln muss, um Steuerausfälle zu vermeiden. Steuerbescheide werden wie im Vorjahr auch im
"Weihnachtsfrieden" versandt. Diese Regelung habe sich bewährt.
Viele Bürger machten gerade zum Jahresende finanzielle Pläne. Außerdem würden
dadurch Steuererstattungen nicht verzögert. Quelle: Finanzministerium NRW, Pressemitteilung v.
14.12.2009 |
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Die Entscheidung ist
getroffen: Wir bleiben! Nachdem Herr Dr. Bruckermann aus persönlichen Gründen (er
ist in diesem Jahr Vater geworden und nach Wesel umgezogen) die mit unserer
Gesellschaft bestehende Bürogemeinschaft zum Ende des Jahre gekündigt hatte,
hatten wir uns nach neuen Büroräumen umgeschaut. Zuletzt standen wir vor der
Entscheidung Umzug oder bleiben. Die Gespräche mit unserem bisherigen Verwalter waren
letztlich so erfolgreich, dass wir entschieden haben, in unserer
Büroräumen am Rudolfplatz zu bleiben. Nun suchen wir für die
freiwerdenden Büroräume einen neuen Untermieter. Am liebsten wäre uns
natürlich wieder ein(e) Rechtsanwalt/in, der/die uns in gesellschafts- und
erbrechtlichen Angelegenheiten unterstützt. Interessenten können sich gerne
bei uns melden. |
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ELENA bereitet
Kopfschmerzen
ELENA - der so sympathisch klingende Name sorgt in vielen
Unternehmen zurzeit für einige Kopfschmerzen. ELENA steht für
Elektronischer-Entgelt-Nachweis. Er soll in Zukunft das lästige Erstellen
diverser Lohn-Bescheinigungen ersetzen, bringt aber erst einmal Mehraufwand
für die Personalabteilungen bei Unternehmen und sonstigen Arbeitgebern. Denn dort müssen ab Januar 2010 jeden Monat Daten erhoben,
erfasst und elektronisch versandt werden, die bisher im Rahmen der
Lohnabrechnung keine Rolle spielten. Allein die so genannte "Ausfüllhilfe"*,
die dazu unter www.das-elena-verfahren.de von den Sozialversicherungsträgern
zur Verfügung gestellt wird, umfasst über 50 Seiten. Laut Bundesregierung sollen Arbeitgeber jedoch
mittelfristig durch das neue Verfahren 85 Millionen Euro jährlich einsparen. |
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