Einkommensteuerveranlagung 2011 - Steuerbescheide erst ab Mitte März


Steuerzahler können in diesem Jahr frühestens ab Mitte März mit ihrem Steuerbescheid rechnen. Gesetzliche Änderungen würden den Start der Steuerberechnung verschieben, wie die Oberfinanzdirektion Koblenz am Mittwoch mitteilte. Die Finanzämter könnten die Einkommensteuer-Erklärungen daher erst im März endgültig bearbeiten.


Hierzu führt die OFD weiter aus:
In diesem Jahr können die Finanzämter erst frühestens im März die ersten Steuerbescheide versenden. Grund sind gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um die für die Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung zu liefern. Daher können die Finanzämter in den meisten Fällen erst ab März die Einkommensteuererklärungen endgültig bearbeiten, so dass der fertige Steuerbescheid nicht vor Mitte März im heimischen Briefkasten landet.

                                                                                   
Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 04.01.2012

 

 

 

Einkommensteuer: Krankenversicherungsbeiträge eines Kindes als Sonderausgaben


Ein Steuerpflichtiger kann den Sonderausgabenabzug auch für Krankenversicherungsbeiträge geltend machen, die er im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind übernommen hat, für das er Anspruch auf Kindergeld hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er die Versicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt hat. Es ist ausreichend, wenn er seine Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung – nachgekommen ist (OFD Magdeburg, Verfügung v. 3.11.2011 - S 2221 - 118 - St 224).

 

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG gelten auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen.

 

Hierzu führt die OFD Magdeburg weiter aus:

·   Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus.

·   Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.

·   Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung – erfüllt wurde. 

·   Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug.  

 

Quelle: NWB Datenbank vom 17.11.2011

 

 

 

Abgeltungsteuer: Anforderung einer Verlustbescheinigung bis zum 15.12.2011


Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist auf die Frist zur Anforderung einer Verlustbescheinigung hin.

 

Hintergrund: Seit Einführung der Abgeltungsteuer kann ein Anleger bis zum 15.12. eines jeden Jahres die Ausstellung einer Verlustbescheinigung bei seiner inländischen Depotbank beantragen. Nur so lassen sich Verluste bei der Bank A mit Gewinnen bei der Bank B verrechnen.

 

Hierzu führt der BDL weiter aus: Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer (also vor 2009) konnten Anleger ihre Gewinne und Verluste aus Kapitaleinkünften in der Einkommensteuererklärung miteinander verrechnen. Dies erledigen nun in der Regel die Banken. Derjenige, der alle Depots und Konten bei einer Bank führt, braucht grundsätzlich nichts zu veranlassen. Anders ist die Situation für diejenigen, die Depots und Konten bei mehreren Banken unterhalten: Werden bei der Bank B in 2011 Gewinne realisiert, während bei der Bank A Verluste entstanden sind, sollte man bis zum 15.12.2011 einen unwiderruflichen Antrag an die Bank A richten, diesen Verlust zu bescheinigen. So kann in der Einkommensteuererklärung 2011 der Verlust bei der einen mit dem Gewinn bei der anderen Bank verrechnet werden. Ohne Verlustbescheinigung gehen Verluste zwar nicht verloren, denn die Bank A trägt die erlittenen Verluste automatisch auf das nächste Jahr vor, aber die Verrechnung mit Gewinnen bei der Bank B kann dann für den Veranlagungszeitraum 2011 nicht erfolgen. Diese Gewinne werden ohne Verlustverrechnung voll versteuert.

 

Quelle: Presseinformation des BDL v. 10.11.2011

 

 

 

Einkommensteuer: 1%-Regelung beim BFH


Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt die Besteuerung von Firmenwagen nach der sogenannten 1%-Regelung vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüfen.

 

Hintergrund: Wer seinen Dienstwagen auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil kann dabei entweder mit der sogenannten Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der 1%-Methode ermittelt werden. Basis für die Berechnung nach der 1%-Regelung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Häufig liegt der von den Kfz-Herstellern angegebene Bruttolistenpreis jedoch deutlich über den handelsüblichen Verkehrspreisen. Durch den Ansatz des höheren Bruttolistenpreises muss der Steuerzahler auch einen höheren geldwerten Vorteil versteuern. Mit diesem Musterverfahren lässt der BdSt nun prüfen, ob die Heranziehung des Bruttolistenneupreises rechtmäßig ist.

 

Hierzu wird ausgeführt: Im vorgelegten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer für einen gebrauchten Dienstwagen entschieden. Gut für seinen Arbeitgeber, denn der gebrauchte Pkw war günstiger als ein entsprechender Neuwagen. Pech für den Kläger, denn der geldwerte Vorteil wird auch bei einem gebrauchten Fahrzeug nach dem Bruttolistenneupreis berechnet. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 51/11 anhängig.

 

Quelle: BdSt, Pressemitteilung v. 24.10.2011

 

 

 

ELStAM: Information über Lohnsteuerabzugsmerkmale

 

In den nächsten Wochen will die Finanzverwaltung alle Arbeitnehmer über die für sie gebildeten Lohnsteuerabzugsmerkmale unterrichten. Sofern die Mitarbeiter keine Korrektur veranlassen, sind diese Daten Grundlage für den Lohnsteuerabzug 2012.

 

2012 sollen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. ELStAM) eingeführt werden. Der Arbeitgeber ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des einzelnen Mitarbeiters, wie  z. B. Steuerklasse oder Kinderzahl, elektronisch aus einer Datenbank der Finanzverwaltung abzurufen. Die Vorbereitung für die Umstellung laufen aufseiten der Finanzverwaltung auf Hochtouren.

 

Das Finanzamt informiert den Arbeitnehmer voraussichtlich im Oktober 2011 schriftlich über seine Lohnsteuerabzugsmerkmale 2012 für das erste Dienstverhältnis, die dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung stehen.

 

Der Inhalt des Schreibens ist wie folgt aufgebaut (der Stichtag, auf dem der Stand der gespeicherten Daten beruht, wird zusätzlich angegeben):

 

Lohnsteuerabzugsmerkmale

- Steuerklasse

- Kirchensteuermerkmal

- Zahl der Kinderfreibeträge

- Pauschbetrag für behinderte Menschen/Hinterbliebene

 

Eine Weiterleitung des Schreibens der Finanzverwaltung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber ist nicht erforderlich.

 

Wichtig:

Freibeträge (z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) müssen bis zum Jahresende neu beantragt werden, um ab Januar 2012 bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden zu können. Eine automatische Übernahme vorhandener Freibeträge - wie zum Jahreswechsel 2010/2011 - findet nicht statt.

 

Sofern die vom Finanzamt dem Arbeitnehmer mitgeteilten ELStAM nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, kann der Arbeitnehmer bei dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt - und nicht beim Arbeitgeber - eine Änderung der ELStAM beantragen.

 

Wichtig:

Es zeichnet sich bereits ab, dass in einer nicht genau bekannten Zahl von Fällen auf der Grundlage der vorhandenen Meldedaten die ELStAM nicht zutreffend gebildet werden konnten. Die Gründe hierfür sind vielfältig (z.B. Softwarefehler bei der Übermittlung der Daten).

 

Quelle: Haufe Online-Redaktion vom 11.10.2011

 

 

 

Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung müssen für 2012 neu gestellt werden.


Hintergrund: Arbeitnehmer, die einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen, müssen bei ihrem "Wohnsitz-Finanzamt" einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die hierdurch bewirkte Erhöhung des monatlichen Nettogehalts kann sich positiv auf andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise das Elterngeld, auswirken.


Hierzu führt die Behörde weiter aus: Die gewohnte Lohnsteuerkarte auf farbigem Karton gibt es nicht mehr. Für 2012 müssen daher die Freibeträge grundsätzlich neu beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn keine höheren Freibeträge als im Vorjahr berücksichtigt werden sollen. In diesen Fällen ist weiter ein vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ausreichend. Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene müssen nur dann neu beantragt werden, wenn sie nicht bereits in der neuen elektronischen Datenbank (ELSTAM) gespeichert sind (z.B. wenn das Gültigkeitsdatum für den Freibetrag abgelaufen ist). Die Speicherung der sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Datenbank ersetzt künftig die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte enthaltenen Informationen.


Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30.11. des betreffenden Kalenderjahres beim Finanzamt gestellt werden. Für 2012 ist damit der 30. November 2012 der letzte Termin. Gründe, die zu einer Ermäßigung der Lohnsteuer führen können: 

 

- hohe Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit)

- außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben (Voraussetzung: diese müssen
               mindestens 600 Euro pro Jahr betragen)

- Kinderbetreuungskosten

- Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten

- Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene

- haushaltsnahe Dienstleistungen

- Verluste und Geringverdiener

 

Im Rahmen dieses Antragsverfahrens müssen die Steuerermäßigungsgründe nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Das Finanzamt berechnet dann die voraussichtliche Steuerermäßigung und stellt diesen Betrag den Arbeitgebern in der elektronischen Datenbank zum Abruf bereit. Der Arbeitgeber kann daraufhin die Lohnsteuerabzüge unter Beachtung der Freibeträge ermitteln.


Beispiel: Der monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 1.800 EUR. Der eingetragene Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte beläuft sich auf 210 EUR monatlich. Der Arbeitgeber versteuert dann nicht 1.800 EUR, sondern 1.590 EUR (1.800 EUR abzüglich 210 EUR).


Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 21.9.2011

 

 

 

Umsatzsteuer: Steuersatz auf Umsätze von Imbissbetrieben

 

Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der BFH zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) Stellung genommen (vgl. BFH-Urteile v. 30.6.2011, V R 35/08 und V R 18/10).

 

Die Entscheidungen beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist.

 

Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung zur Einnahme der Speisen stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (V R 35/08).

 

Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (V R 18/10).

 

Diese neuen Abgrenzungskriterien tragen wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken.

 

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 67 vom 24. August 2011

 

 

 

Einkommensteuer: Kosten für Erststudium als Werbungskosten abziehbar


Der BFH hat entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte (BFH, Urteile v. 28.7.2011 - VI R 38/10 und VI R 7/10; veröffentlicht am 17.8.2011).

 

Hintergrund: Nachdem der BFH seine alte Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Bildungskosten ab 2002 zugunsten des Veranlassungsprinzips aufgegeben hatte, so dass auch Aufwendungen für die erste Berufsausbildung Werbungskosten sein konnten, schuf der Gesetzgeber im Jahr 2004 zur „Neuordnung der steuerlichen Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten” § 12 Nr. 5 EStG. Die ab 2004 geltende Regelung bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.


Sachverhalte: In einem der vom BFH entschiedenen Fälle nahm der Kläger bei einer Tochtergesellschaft einer Fluglinie die Ausbildung zum Berufspiloten auf. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen von annähernd 28.000 €. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 einen Verlustvortrag festzustellen. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot seien. Im anderen Streitfall hatte die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung. Die Finanzämter lehnten die beantragten Verlustfeststellungen ab. Sie beriefen sich dazu auf die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG.

 

Hierzu führte der BFH weiter aus: Aus § 12 Nr. 5 EStG folgt kein solches generelles Abzugsverbot. Denn § 12 Nr. 5 EStG regelt ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimmt jedoch etwas anderes. Denn danach greift der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In beiden o.g. Streitfällen sind aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssen.

 

Anmerkung: Der BFH weist darauf hin, dass das (klarstellende) Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG damit nicht gegenstandslos ist. § 12 Nr. 5 EStG habe eine ähnliche Funktion wie der systematisch gleichrangige § 12 Nr. 1 EStG. Dieser belasse zwar privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen, nehme aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug aus, so etwa die dem beruflichen Teil zuzuordnenden Reise-, PKW- oder Telefonkosten. In vergleichbarer Weise regele § 12 Nr. 5 EStG den Bereich der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Danach seien allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, lediglich als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Bestehe indessen ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit, schließe § 12 Nr. 5 EStG den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs nicht aus (vgl. hierzu auch NWB Heft 34/2011 S. 2840).

 

Quelle: BFH online vom 17.08.2011, NWB Nachrichten vom 18.08.2011

 

Hinweis: Folgende Ausgaben können Studenten als vorweggenommene Werbungskosten abziehen:

·         Arbeitsmittel: Dazu zählen Fachbücher, Mitschriften, Fotokopien, Fachzeitschriften und Büromaterial. Auch Büromöbel sind absetzbar, zum Beispiel Regale, Schreibtisch und Stuhl. Wenn die einzeln nutzbaren Stücke teurer als 487,90 Euro sind (410 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer), müssen Sie diese über die Nutzungsdauer abschreiben. Bei Möbeln sind das 13 Jahre.

·         Computer: Das Finanzamt muss Kosten für einen Computer selbst dann anerkennen, wenn Sie ihn zu mehr als 10 Prozent privat nutzen (BFH-Urteil, Aktenzeichen: VI R 135/01). Die Abschreibungsdauer für Desktop-PC, Notebook, Drucker, Monitor und anderes Zubehör beträgt 3 Jahre. Kostet ein (gebrauchtes) Gerät nicht mehr als 410 Euro plus Mehrwertsteuer und lässt es sich selbstständig nutzen, dürfen Sie es sofort voll absetzen.

·         Fahrtkosten: Wer mit dem eigenen oder geliehenen Pkw zur Schule oder Uni fährt, kann 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer ansetzen. Das gilt auch für Fahrten zur Bibliothek, zum Seminar oder zum Lernen mit Kommilitonen. Wer mit Bus und Bahn fährt und über kein Semesterticket verfügt, setzt den gezahlten Fahrpreis ab. Kilometerpauschalen gibt es auch fürs Motorrad (13 Cent), Moped/Mofa (8 Cent) und Fahrrad (5 Cent).

·         Häusliches Arbeitszimmer: Wer in einer Mietwohnung lebt und dort ein Arbeitszimmer nutzt, kann maximal 1.250 Euro für anteilige Miete und Nebenkosten, Renovierung und Strom pro Jahr absetzen.

·         Studiengebühren: Wenn Sie für die Schule, den Lehrgang oder die Universität Gebühren zahlen müssen, machen Sie diese ebenfalls Steuern mindernd geltend.

·         Kosten für ein Repetitorium (Wissenaufbereitung zur Vorbereitung auf Prüfungen).

·         Zweitwohnung: Wer eine Zweitwohnung am Studienort nutzt, kann die Miete und die Kosten für Fahrten nach Hause als doppelte Haushaltsführung komplett absetzen. Voraussetzung ist, dass der Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz liegt, zum Beispiel im Haus der Eltern.

·         Kosten eines Auslandssemesters.

·         Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen.

Quelle:

http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/typische-werbungskosten-oder-sonderausgaben-fuer-studenten.html

 

 

 

Lohnsteuerabzug für Auszubildende ohne Lohnsteuerkarte

 

Bei neu eingestellten Auszubildenden kann in vielen Fällen auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bzw. einer Ersatzbescheinigung verzichtet werden. Lesen Sie jetzt, was Sie beachten müssen.

 

Bald werden die neuen Auszubildenden in den Betrieben eintreffen. Viele Arbeitgeber haben ihren neuen Auszubildenden im Vorfeld ein Merkblatt zukommen lassen, welche Unterlagen sie von ihnen benötigen. Dabei wird oftmals die Lohnsteuerkarte angesprochen.

 

Für den Lohnsteuerabzug in 2011 gelten grundsätzlich die Merkmale der Lohnsteuerkarte 2010 weiter. Die liegt aber bei vielen Azubis nicht vor.

 

Dem Hinweis der Auszubildenden, dass ihnen für das Jahr 2010 keine Lohnsteuerkarte zugesandt worden ist und für 2011 weder von der Gemeinde noch vom Finanzamt eine Lohnsteuerkarte mehr ausgestellt wird, entgegnen viele Arbeitgeber, dass sich die Auszubildenden dann eine „Ersatzbescheinigung“ beim Finanzamt besorgen müssten. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

 

Nach dem Einkommensteuergesetz kann ein Arbeitgeber bei einem Auszubildenden, der bei ihm im Laufe des Jahres 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnt, auf die „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ verzichten und die Lohnsteuer – trotz nicht vorgelegter Lohnsteuerkarte und Ersatzbescheinigung – nach der Steuerklasse I ermitteln (§ 52b Abs. 4 EStG).

 

Der Auszubildende hat seinem Arbeitgeber allerdings

·         seine Identifikationsnummer,

·         seinen Geburtstag und

·         die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen.

 

Weiterhin muss er schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

 

Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Auszubildenden als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

 

Hintergrund für die Vereinfachungsregelung ist, dass für Ausbildungsvergütungen regelmäßig ohnehin nur eine geringe oder gar keine Lohnsteuer anfällt.

 

Quelle: Haufe Online-Redaktion vom 18.08.2011

 

 

 

Grunderwerbsteuer: Erhöhung von 3,5 auf 5 % in Nordrhein-Westfalen (FinMin)

 

Die Grunderwerbsteuer in Nordrhein-Westfalen wird zum 1.10.2011 von 3,5 auf 5 % erhöht. Nachdem der Landtag das Gesetz am 20. Juli 2011 verabschiedet hat, erfolgte die Unterzeichnung des Gesetzes durch Finanzminister Norbert Walter-Borjans. „Mit den erwarteten Einnahmen werden wir den Haushalt weiter konsolidieren“, erklärte der Minister.

 

Mit der Erhöhung folgt Nordrhein-Westfalen den Bundesländern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt.

 

Käufe ab dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.10.2011 werden zukünftig mit dem erhöhten Satz besteuert. Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des rechtswirksamen und notariell beurkundeten Kaufvertrages. Die Übergabe des Grundstücks, die Grundbucheintragung und auch die Kaufpreiszahlung haben keinen Einfluss auf die Entstehung der Steuer.

 

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung v. 22.7.11

 

 

 

Gutscheine: Urteile sind veröffentlicht und allgemein anwendbar

 

Die Finanzverwaltung wendet die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung mit Gewährung der 44 EUR-Freigrenze allgemein an. Sie will allerdings im Gegenzug für viele Gutscheine keinen vierprozentigen Bewertungsabschlag mehr gewähren.

 

Der Bundesfinanzhof hatte mit drei Urteilen erstmals Grundsätze zur steuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen aufgestellt. Dabei ging es um die Unterscheidung von immer steuerpflichtigem Barlohn und Sachlohn, der im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze bis zu monatlich 44 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei ist.

 

In den vom BFH entschiedenen Streitfällen

 

·         hatten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Recht eingeräumt, gegen Vorlage einer Tankkarte bis zu einem Höchstbetrag von 44 EUR monatlich zu tanken oder

·         die Mitarbeiter hatten anlässlich ihres Geburtstags Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 EUR von ihrem Arbeitgeber erhalten oder

·         die Mitarbeiter durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.

 

Nach früherer Verwaltungsauffassung lag in allen Fällen steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn vor. Der BFH hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen und damit die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ermöglicht.

 

Aufgrund des Beschlusses der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die BFH-Rechtsprechung im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden und in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden (VI R 21/09, BStBl 2011 II S. 383, VI R 27/09, BStBl 2011 II S. 386, und VI R 41/10, BStBl 2011 II S. 389).

 

Achtung: Bewertungsabschlag

 

Die Möglichkeit den geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug nur mit 96 % des Endpreises anzusetzen (R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR) ist nach Verwaltungsauffassung (OFD Rheinland, Erlass v. 17.5.2011, S 2334 - 1026 - St 212) insbesondere in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

 

·         bei betragsmäßig begrenzten Gutscheinen,

·         bei nachträglicher Kostenerstattung,

·         bei zweckgebundenen Geldzuwendungen.

 

Die Verwaltung sieht in diesen Fällen die Voraussetzungen für den 4-%-Abschlag nicht gegeben, weil kein Bewertungserfordernis besteht. Hier ist Vorsicht geboten, weil die 44 EUR eine Freigrenze sind, deren Überschreiten zum kompletten Wegfall führt.

 

Quelle: Haufe Finance vom 19.07.2011

 

 

 

Betriebsprüfung: Geschäftsräume des Steuerpflichtigen als Ort der Außenprüfung

 

Führt das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch, hat diese regelmäßig in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen stattzufinden.  Denn § 200 Abs. 2 AO bestimmt, dass der Steuerpflichtige die zur Durchführung der Betriebsprüfung erforderlichen Unterlagen in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen hat.

 

Anderer Prüfungsort: Büro des Steuerberaters

Entsprechend regelt § 6 BpO, dass die Außenprüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchzuführen ist. Sofern ein geeigneter Geschäftsraum nachweislich nicht vorhanden ist und die Außenprüfung nicht in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen stattfinden kann, ist an Amtsstelle zu prüfen. Ein anderer Prüfungsort kommt nach § 6 Satz 3 BpO nur ausnahmsweise in Betracht. Dieser „andere Prüfungsort“ ist in der Prüfungspraxis häufig das Büro des Steuerberaters.

 

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat hierzu nun auf Auswertungen der in 2010 durchgeführten Betriebsprüfungen verwiesen, die ergeben haben, dass sich die Auswahl des Prüfungsortes nicht immer an der gesetzlich vorgegebenen Regelung orientiert (FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 20.4.2011, VI 326 – S 0406 – 008). Die Finanzämter sind daher angewiesen worden, künftig verstärkt darauf zu achten, dass die Regelung in § 6 Satz 3 BpO eine Ausnahme darstellt und ausdrücklich nur in Betracht kommt, wenn eine Durchführung der Außenprüfung weder in den Geschäftsräumen noch in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle möglich ist.

 

Praxistipp:

Der Steuerpflichtige kann grundsätzlich nicht verlangen, dass die Prüfung in den Büroräumen seines Steuerberaters stattfindet, allerdings ist die dortige Durchführung der Prüfung  auch nicht unzulässig. In der Prüfungspraxis ist, wie die oben genannte Auswertung zeigt, das Büro des Steuerberaters nicht selten schon aus Praktikabilitätsgründen der Prüfungsort, da sich dort auch die Buchführungsunterlagen befinden. Andererseits macht die Vorrangigkeit der Prüfung vor Ort beim Steuerpflichtigen durchaus Sinn, damit der Prüfer auch die Gelegenheit bekommt, den Betrieb mit seinen Besonderheiten kennen zu lernen.

 

Auf Antrag des Steuerpflichtigen fällt das Finanzamt eine Ermessensentscheidung

Stellt der Steuerpflichtige den Antrag, die Betriebsprüfung bei seinem Steuerberater durchzuführen, muss das Finanzamt unter Berücksichtigung der Belange der Behörde und des Steuerpflichtigen eine Ermessensentscheidung treffen. In der Kommentierung (Tipke/Kruse, § 200 AO Rz. 36) wird hierzu die Auffassung vertreten, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen dann zu entsprechen ist, wenn ihm zumindest keine gleichwertigen Verwaltungsinteressen entgegenstehen.

 

Quelle: Karl-Heinz Günther, Dipl.-Finanzwirt; Haufe Online-Redaktion vom 07.07.2011

 

 

 

Bilanzierung: Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

 

Der BFH hat entschieden, dass Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen die voraussichtlichen Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen müssen (BFH, Urteil v. 18.1.2011 - X R 14/09; veröffentlicht am 6.4.2011).


Hintergrund: Die steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten und -fristen ergeben sich aus § 257 HGB und § 147 AO. Hierbei wird zwischen Fristen von sechs und zehn Jahren unterschieden (vgl. hierzu das ABC der Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen in unserem Infoportal). Die Verpflichtung, die genannten Geschäftsunterlagen sechs bzw. zehn Jahre lang aufzubewahren, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die dem Grunde nach die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten verlangt (BFH, Urteil v. 19.8.2002 - VIII R 30/01). Zu bewerten ist die Rückstellung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG als Sachleistungsverpflichtung mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten.

 

Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine Apotheke und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bildete er im Jahresabschluss des Streitjahres 2003 eine Rückstellung von 10.700 €. Er hatte dafür den - unstreitigen - jährlichen Aufwand für die Aufbewahrung von 1.070 € mit zehn multipliziert.


Hierzu führte der BFH aus: Bei der Bewertung der Rückstellung ist die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht in Abhängigkeit vom Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Unterlagen und der gesetzlich angeordneten Dauer der Aufbewahrungsfristen zu berücksichtigen. Zudem können nur die Aufwendungen für solche Unterlagen zurückgestellt werden, deren Existenz bis zum jeweiligen Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist. Der Umstand, dass auszusondernde Unterlagen voraussichtlich durch neue Unterlagen (späterer Jahre) ersetzt werden, mithin kein Stauraum frei werden wird, kann nicht berücksichtigt werden. Der vom Finanzamt vorgenommene und vom Finanzgericht bestätigte Ansatz einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren ist im Streitfall nicht zu beanstanden; zum jeweiligen Bilanzstichtag müssen die Unterlagen zwischen ein und zehn Jahren aufbewahrt werden, im Schnitt also [(10 + 1) : 2 =] 5,5 Jahre.

 

Quelle: BFH online, Pressemitteilung vom 06.04.2011

 

Abgeltungsteuer: Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) unterstützt ein neues Musterverfahren gegen die Einschränkung des Werbungskostenabzugs bei der Abgeltungsteuer. Das Verfahren ist beim Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 6 K 607/11 F anhängig.

Hintergrund: Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen (sog. Werbungskostenabzugsverbot). Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Betrag von 801,00 bzw. 1.602,00 als Werbungskosten abgezogen (sog. Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Betrag von 801,00 bzw. 1.602,00 € übersteigen.

Der BdSt führt hierzu weiter aus: Betroffene Steuerzahler können sich nunmehr auf das neue Verfahren beim FG Münster berufen. Ob die Finanzverwaltung Einsprüche mit Hinweis auf dieses neue Verfahren ruhen lässt, ist jedoch noch ungewiss. Ein Anspruch auf Zwangsruhe besteht nämlich erst, wenn das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Betroffene Steuerzahler sollten dennoch – unter Angabe des neuen Aktenzeichens – versuchen, das Ruhen ihres Einspruchsverfahrens zu erreichen. Bereits im vergangenen Jahr hatte der Kläger mit Hilfe des BdSt Klage beim Finanzgericht Münster eingelegt (frühere Az.: 6 K 3260/10 F und 6 K 1847/10 E). Zu einer Klärung der Rechtsfrage ist es jedoch in beiden Verfahren nicht gekommen. Das erste Verfahren wurde aus tatsächlichen Gründen für erledigt erklärt, weil nachträglich Verluste berücksichtigt wurden und die Steuer damit auf Null festgesetzt wurde. Das zweite Verfahren hatte das Finanzamt vorerst gestoppt, weil das Amt der Sprungklage nicht zustimmte. Damit musste die Klage zunächst wieder als normaler Einspruch behandelt werden. Im Ergebnis lag damit kein Aktenzeichen mehr vor, auf das sich auch andere Steuerzahler berufen konnten. Dementsprechend haben die Finanzämter Einsprüche der Steuerzahler bislang regelmäßig zurückgewiesen.

Quelle: BdSt online, Pressemitteilung vom 03.03.2011

Hinweis: Gegen den Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten ist auch beim FG Baden-Württemberg ein Verfahren anhängig (Az. 9 K 1637/10). Die OFD Rheinland hat die Finanzämter in ihrem Zuständigkeitsbereich jedoch angewiesen, den Anträgen auf Ruhen des Verfahrens, die auf diese Verfahren gestützt werden, nicht zu entsprechen (OFD Rheinland v. 24.2.2011 - Kurzinfo ESt 8/2011). Den vollständigen Text der Verfügung der OFD Rheinland finden sie in der NWB Datenbank unter der DokID: ZAAAD-78867.

Quelle: NWB Nachrichten vom 29.03.2011

 

 

Einkommensteuer: Steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten


Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) hat die für Steuerzahler positiven Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) der jüngsten Vergangenheit zur steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten im Rahmen einer Pressemitteilung zusammengefasst.


Immunbiologische Krebsabwehrtherapie: In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH anerkannt, dass auch Kosten für eine objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung besteht, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Steuerpflichtige für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet (BFH, Urteil v. 2.9.2010 - VI R 11/09).

 

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung: Der BFH hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können (BFH, Urteil v. 16.12.2010 - VI R 43/10).

 

Nachweise: Um Krankheitskosten im Rahmen des § 33 EStG geltend zu machen, muss der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder Attest geführt werden. Zur Geltendmachung von Krankheitskosten kann ein Nachweis auch noch später geführt werden (BFH, Urteile v. 11.11.2010 - VI R 18/09, VI R 17/09 und VI R 16/09). Eine Berücksichtigung der Kosten für die Heilbehandlung findet statt, ohne dass ein Bedarf zur Prüfung einer Zwangsläufigkeit der Kostenhöhe und des Grundes der Behandlung im Einzelfall vorliegt. Geboten ist diese Verneinung der typisierenden Behandlung von Krankheitskosten, um ein unzumutbares Eindringen in die jeweilige Privatsphäre zu vermeiden, sofern die Aufwendungen nach den Grundsätzen eines gewissenhaft arbeitenden Arztes sowie nach den Erfahrungen und Erkenntnissen der Heilkunde zur Linderung oder Heilung der Erkrankung vertretbar sind (BFH, Beschluss v. 9.11.2010 - VI B 101/10).

 

Fahrtkosten/Besuchsfahrten: Neben den Aufwendungen für Freizeitfahrten (bis 15.000 km pro Jahr) können auch die Kosten für die Fahrten zu Behandlungen bzw. Ärzten nach § 33 Abs. 2 EStG zusätzlich als Krankheitskosten berücksichtigt werden (BFH, Beschluss v. 15.6.2010 - VI B 11/10). Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Elternteil können ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar und entscheidend zur Heilung oder Linderung der Krankheit beitragen. Dies kann regelmäßig der behandelnde Arzt im Krankenhaus beurteilen (BFH, Beschluss v. 12.1.2011 - VI B 97/10).

 

Aufwendungen einer Heimunterbringung: Werden Aufwendungen einer Heimunterbringung dem Grunde nach als Krankheitskosten und damit außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, sind sie gem. § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, soweit sie die zumutbare Belastung sowie die Haushaltsersparnis übersteigen (BFH, Urteil v. 15.4.2010 - VI R 51/09). Ist eine Unterbringung im Seniorenheim aufgrund von Krankheit notwendig, so sind die Kosten für den Aufenthalt im Sinne der außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig. Der Aufenthalt kann auch dann als krankheitsbedingt gelten, wenn im Schwerbehindertenausweis kein Merkzeichen "Bl" oder "H" festgestellt ist und keine Pflegekosten zusätzlich angefallen sind (BFH, Urteil v. 13.10.2010 - VI R 38/09).

 

Umbaukosten: Ein Abzug im Sinne der außergewöhnlichen Belastungen ist bei Kosten für die behindertengerechte Umgestaltung bzw. den Umbau des Familienwohnheims möglich, sofern sie in einem solchen Maße unter dem sich aus der Situation ergebenden Gebot der Zwangsläufigkeit stehen, dass hinsichtlich der Gesamtumstände im Einzelfall die eventuelle Erlangung eines Ausgleichs bzw. Gegenwerts in den Hintergrund tritt (BFH, Urteil v. 22.10.2009 - VI R 7/09). Dieser Grundsatz ist ebenso auf die Kosten, die im Rahmen eines behindertengerechten Umbaus eines Pkw entstehen, zu übertragen. Neben den Fahrtkosten sind derlei Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung prinzipiell in voller Höhe im Jahr des Abflusses absetzbar (BLfSt, Verfügung v. 28.5.2010 - S 2284.1.1-2/6). Darüber hinaus räumt die Finanzverwaltung in beiden Fällen (Wohnung und Kfz) die Möglichkeit ein, die Aufwendungen im Wege einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) auf die Folgejahre zu verteilen, wenn wegen eines zu niedrigen Gesamtbetrags der Einkünfte kein voller Abzug der Aufwendungen möglich ist.

Außergewöhnliche Belastung der Eltern trotz eigenen Vermögens ihres behinderten Kindes: Kann ein schwerbehindertes Kind angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken, darf es zur Altersvorsorge maßvoll eigenes Vermögen bilden. Für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG kommt dabei die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht zur Anwendung (BFH, Urteil v. 11.2.2010 - VI R 61/08).

 

Weiter führt der BDL aus: Auch wenn die Abzugsmöglichkeiten der Kosten für Krankheit verbessert wurden, bleibt es weiterhin dabei, dass eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit spätestens dann erfolgt, wenn die jeweilige Behandlung der Erkrankung durch Personen vorgenommen wird, die keine Zulassung zur Ausübung eines Heilkundeberufes haben. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Maßnahme entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden ist und es keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse gibt.

 

Quelle: BDL, Pressemitteilung v. 28.3.2011

 

 

Wir trauern um Elke Bächer

Wir trauern um unsere langjährige Mitarbeiterin, Frau Elke Bächer, die unerwartet und plötzlich im Februar 2011 verstorben ist. Die tragischen Umstände um ihren Tod beschäftigen uns noch heute.

Frau Bächer war seit 2005 als Steuerfachangestellt für unsere Gesellschaft tätig. Sie hat die Finanz- und Lohnbuchhaltung der ihr zugeteilten Mandanten über all die Jahre zuverlässig ausgeführt. Ihr Tod hinterlässt eine große Lücke, die wir nun versuchen müssen neu zu füllen.

Die Beisetzung von Frau Bächer findet am Donnerstag den 24.03.2011 um 13.30 Uhr auf dem Friedhof Köln-Ost statt. Unser Büro bleibt aus diesem Grund an diesem Nachmittag geschlossen.

Das SMS-Team

 

 

Lohnsteuer: Tank- und Geschenkgutscheine können steuerbefreiter Sachlohn sein

Der BFH hat mit drei Urteilen vom 11.11.2010 (Az. VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10) anlässlich der Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem EStG bis zur Höhe von monatlich 44 EUR steuerfreiem Sachlohn aufgestellt.

In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber etwa ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 EUR monatlich zu tanken oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstags Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 EUR von ihrem Arbeitgeber erhalten oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Während die Arbeitgeber diese Zuwendungen jeweils als Sachlohn beurteilten und angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer einbehielten, waren die Finanzämter auf Grundlage von Verwaltungserlassen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgegangen und hatten entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide erlassen. Darin waren sie von den Finanzgerichten bestätigt worden.

Der BFH hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen, die Vorentscheidungen aufgehoben und den Klagen stattgegeben. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheide sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung sei nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 11 vom 09.2.2011

 

 

Umsatzsteuer: Neuregelungen ab 1.1.2011 bei der Umsatzsteuer und wichtiges Elster-Update

 

Für 2011 ist die Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung bei der Umsatzsteuer zum 10.02. elektronisch zu übermitteln. Übermittlungsfehler bei Elster können durch ein wichtiges Update verhindert werden.

 

Hintergrund: Das Steuerbürokratieabbaugesetz v. 20.12.2008 regelt mit Wirkung vom 1.1.2011, dass nun auch der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung bei der Umsatzsteuer auf elektronischem Wege zu erfolgen hat. Eine Konkretisierung enthält das BMF-Schreiben v. 17.12.2010 (BMF, Schreiben v. 17.12.2010, BStBl 2010 I S. 1512).

 

Nur in Ausnahmefällen (unbillige Härte) wird eine Abgabe in Papierform noch zugelassen. Geregelt wird die Änderung in § 48 UStDV. Eine Anpassung erfolgte zudem in Abschnitt 18.4 Abs. 2 UStAE

Die Neuregelung betrifft insbesondere Steuerpflichtige, die zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind (z. B. Existenzgründer) oder sich freiwillig zur monatlichen Abgabe entschieden haben und einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen / gestellt haben. Außerdem ist die Neuerung bei allen Anmeldungen der Sondervorauszahlung zu berücksichtigen.

 

Praxisfolgen: Eine Abgabe der Dauerfristverlängerung und / oder Anmeldung der Sondervorauszahlung muss für 2011 bis zum 10.2.2011 auf elektronischem Wege erfolgen. Eine Abgabe auf Papier ist grundsätzlich (Ausnahmefall: unbillige Härte) nicht mehr möglich.

Die Sondervorauszahlung ist bei dem Antrag USt 1 H in der Kennziffer 38 einzutragen.

 

Anrechnung: Die Sondervorauszahlung wird i. d. R. in der Voranmeldung Dezember angerechnet. Wurde also z. B. für 2010 bereits eine Sondervorauszahlung geleistet, ist diese in der Voranmeldung Dezember (Abgabe bis spätestens 10.02.2011) in der Kennziffer 39 zu berücksichtigen.

 

Die Sondervorauszahlung wird folgendermaßen berechnet:

 

Summe der verbleibenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2010

zzgl. der angerechneten Sondervorauszahlung für 2010

* 1/11

= Sondervorauszahlung 2011.

 

Praxishinweis zur Datenübermittlung per Elster:

Werden die Daten per Elster übermittelt, sollte darauf geachtet werden, dass das Programm auf neustem Stand ist. Viele Steuerbürger kämpfen aktuell mit Fehlermeldungen. Ein Update, das sowohl die neuen Formulare 2011, als auch die neusten Verschlüsselungszertifikate enthält, steht bereits seit Sommer 2010 bereit und verhindert Übermittlungsprobleme. Wird dieses Update nicht ausgeführt, entstehen gerade ab 1.1.2011 Fehlermeldungen, die eine Übermittlung der Daten unmöglich machen.

Darauf weist das Bayerische LfSt in einer aktuellen Meldung auf der Internetseite hin.

 

Autorin: Sylvia Meier, Dipl. Finanzwirtin (FH)

 

Quelle: Haufe Newsletter Steuern vom 03.02.2011

 

 

Einkommensteuer: Vorauszahlungen bei der Steuerklassenkombination III/V


Die OFD Magdeburg hat Informationen zur Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bei Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V veröffentlicht und dabei die Fälle beschrieben, in denen Anträge bzw. Einsprüche zur Änderung der Vorauszahlungsbescheide Aussicht auf Erfolg haben.

Hintergrund:
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Wenn jedoch damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 € im Kalenderjahr übersteigt, kann das Finanzamt zusätzlich Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden.


Hierzu führt die OFD weiter aus: Durch die grundlegende Neuregelung der Vorsorgepauschale ab 2010 häufen sich die Fälle, in denen neben der bereits einzubehaltenden Lohnsteuer noch Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt werden. Begründet ist dies in der Tatsache, dass die Vorsorgepauschale für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird. Im Rahmen der späteren Veranlagung finden die tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge Berücksichtigung. Es kommt daher vor, dass die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Vorsorgepauschalen höher sind als die bei der Veranlagung anzusetzenden tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Um im Rahmen der Veranlagung erhebliche Nachzahlungen zu vermeiden, kommt es zu einer Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen.

 

Anträge auf Änderung oder Einsprüche haben nur in folgenden Fällen Aussicht auf Erfolg:

 

  1. Es wurde von der Steuerklassen-Kombination III/V auf eine andere Steuerklassenkombination übergegangen.
  2. Es liegen höhere zu berücksichtigende Werbungskosten vor.
  3. Es werden höhere abziehbare Vorsorgeaufwendungen nachgewiesen.

 

Wer künftig neben der einzubehaltenden Lohnsteuer eine Festsetzung von Vorauszahlungen vermeiden möchte, sollte die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem Faktorverfahren wählen. Wie auch die Steuerklassenkombination III/V begründet die Eintragung eines Faktors bei Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV eine Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung.


Quelle: OFD Magdeburg, Pressemitteilung v. 27.1.2011 


Hinweis: Für den Lohnsteuerabzug werden die Vorsorgeaufwendungen durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Als Mindestvorsorgepauschale werden 12% des Arbeitslohns, höchstens 1.900 € in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3.000 € in der Steuerklasse III angesetzt. Bis einschließlich VZ 2009 wurde bei der Steuerklasse V keine Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Durch die Einführung einer Vorsorgepauschale auch bei Steuerklasse V und die Beibehaltung der Pauschale in Steuerklasse III erhalten Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V nun maximal eine Mindestvorsorgepauschale von 3.000 € + 1.900 € = 4.900 €, wohingegen bei Ehegatten mit der Steuerklassenkombination IV/IV eine maximale Mindestvorsorgepauschale von 1.900 € + 1.900 € = 3.800 € Berücksichtigung findet.

 

Im Vorauszahlungsverfahren werden ab dem VZ  2010 demgegenüber keine Vorsorgepauschalen mehr berücksichtigt. Grundsätzlich können nur noch die tatsächlich gezahlten Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. 

 

Quelle: NWB Online Redaktion vom 31.01.2011

 

 

Aufbewahrung von privaten Belegen nach der Steuerveranlagung

 

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat zur Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Steuerpflichtigen nach Durchführung der Steuerveranlagung und zur Glaubhaftmachung von Ausgaben durch ausgedruckte pdf-Dateien Stellung genommen (BayLfSt v. 10.12.2010 - S 0240.1.1-3/3 St 42).

 

1. Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Steuerpflichtigen nach Durchführung der Steuerveranlagung

Gem. § 147 AO sind Unterlagen und Belege aufzubewahren, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Zusätzlich besteht gem. § 147a AO für Steuerpflichtige mit einer Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG (Überschusseinkünfte) von mehr als 500.000 Euro die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen, soweit sie diese Einkünfte betreffen. Für Unterlagen über Sachverhalte außerhalb dieser Bereiche (z.B. Werbungskosten bei Überschusseinkünften, die nicht unter § 147a AO fallen, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) besteht keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung. Darüber hinaus sind auch von Nicht-Unternehmern Rechnungen über umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhangt mit einem Grundstück für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 Sätze 3 und 5 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Aus § 90 AO lässt sich nur ableiten, dass der Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet ist. Entspricht der Steuerpflichtige der vom Finanzamt erbetenen Belegvorlage (§ 97 AO), ist er im Hinblick auf seiner erfüllte Vorlagepflicht nicht gehalten, die Belege nach ihrer Rückgabe durch das Finanzamt, mit Ausnahme der Belege gem. § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG, weiterhin bereit zu halten. Dies gilt auch, wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergeht und der Steuerpflichtige von einer ausreichenden Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht ausgehen konnte. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein belegmäßiger Nachweis von Aufwendungen vom Steuerpflichtigen nur dann verlangt werden soll, wenn die Angaben und ggf. Aufstellungen nicht schlüssig und glaubhaft sind.

Die von den Steuerpflichtigen eingereichten Belege aus dem Privatbereich sollen bereits bei der Veranlagung so eingehend geprüft und gewürdigt werden, dass später (z.B. bei der abschließenden Prüfung vor Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) eine erneute Beleganforderung entbehrlich ist.

In den Fällen, in denen bereits bei einer Vorbehaltsveranlagung eine Belegrückgabe angezeigt ist, jedoch nicht auszuschließen ist, dass in einem späteren Stadium des Verfahrens die Unterlagen benötigt werden (z.B. bei der abschließenden Überprüfung, einer BNV, Betriebsprüfung), ist wie folgt zu verfahren: Der Steuerpflichtige ist bei der Belegrückgabe darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf die weiterhin bestehende Mitwirkungspflicht und Beweislast für ein späteres Verfahren in seinem Interesse ist, die Belege aufzubewahren.

Zur Frage der Aufbewahrungspflicht bitte ich bei der Belegrückgabe die Vorlage "Belegrückgabe" (Ordner Veranlagung bzw. Arbeitnehmerstelle, Unterordner Bearbeitung Steuererklärung) zu verwenden, in der die entsprechenden Hinweise gegeben werden.

Belege, von denen das Finanzamt annimmt, dass sie später ausnahmsweise noch einmal benötigt werden könnten, sind entweder zurückzubehalten oder - wenn der Steuerpflichtige die Belege erkennbar zurückerwartet - in Ablichtung zu den Akten zu nehmen. Bei der Zurückbehaltung von Originalbelegen ist der Steuerpflichtige hiervon zu verständigen.

2. Nachweis von Ausgaben durch ausgedruckte pdf-Dateien

Die Anerkennung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen kann grundsätzlich auch auf der Basis der Glaubhaftmachung durch Vorlage eines Ausdrucks einer pdf-Datei erfolgen, da hier weder § 147 AO noch § 14 Abs. 3 UStG gelten. Sollten im Einzelfall Zweifel an der Authentizität oder Integrität des Beleges bestehen, bleibt es dem Finanzamt unbenommen, andere Nachweise zu fordern (z.B. Bestätigung des Rechungsausstellers).

 

Quelle: NWB Datenbank vom 25.01.2011

 

 

Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen ab 2011


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 4.1.2011 - IV D 3 - S 7279/10/10004).


Hierzu führt das BMF aus:
Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 31.12.2010 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Nr. 8 UStG i.d.F. des JStG 2010). Der Leistungsempfänger muss derartige Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben; Abschnitt 13b.1 Absätze 10 und 11 UStAE gilt sinngemäß. Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen entsprechenden im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster USt 1 TG - Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen - eingeführt. Verwendet der Leistungsempfänger das Vordruckmuster, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein Unternehmer ist, der selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.


Hinweis: Der Volltext des o.g. BMF-Schreibens sowie das Vordruckmuster  USt 1 TG steht auf den Internetseiten des BMF zum Download bereit. Zur Homepage des BMF gelangen Sie hier


Quelle: BMF online vom 04.01.2011

 

 

Einkommensteuer: Ansparrücklage bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage


Der BFH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Betreiben eines Elektrounternehmens und einer Fotovoltaikanlage einen einheitlichen Gewerbebetrieb bildet. Des Weiteren hat der BFH zum Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung bei Anschaffung einer Fotovoltaikanlage Stellung genommen (BFH, Urteil v. 15.9.2010 - X R 21/08 und X R 22/08; NV).


Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Bildung einer Ansparrücklage (§ 7g EStG a.F.) auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen bei Neugründung eines Betriebs voraus, dass diese am maßgebenden Stichtag bereits bestellt worden sind. Dieser für die Phase der Ingangsetzung eines Betriebs maßgebende Grundsatz gilt gleichermaßen auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebs plant (BFH, Urteil v. 17.11.2004 - X R 38/92).


Hierzu führt der BFH weiter aus:  Das Betreiben eines Elektrounternehmens und einer - auf dem Dach des einem Dritten gehörenden Nachbargebäudes installierten - Fotovoltaikanlage bilden einen einheitlichen Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen, wenn diesem die Erlöse aus der Stromeinspeisung zustehen und die beiden gewerblichen Bereiche dadurch sachlich miteinander verbunden sind, dass der Steuerpflichtige eine Verwaltungsfunktion unterhält, in der auch die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Fotovoltaikanlage innerhalb des Elektrounternehmens abgewickelt werden. Die Anschaffung und das Betreiben einer Fotovoltaikanlage stellen keine - im Rahmen des § 7g EStG a.F. einer Betriebseröffnung gleichzusetzende - wesentliche Betriebserweiterung des bisherigen Elektroinstallationsbetriebs des Steuerpflichtigen dar, wenn der Gesamtumsatz des Betriebs in den Folgejahren nicht sprunghaft anstieg, die Stromproduktion keine wesentliche Umsatzquelle war, das Betreiben der Fotovoltaikanlage im Unternehmen des Steuerpflichtigen zu keinen Veränderungen der Kapitalausstattung führte und weder organisatorische noch personelle Anpassungen an die neuen Gegebenheiten erforderlich waren. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze konnte der Kläger im Streitjahr trotz der fehlenden verbindlichen Bestellung eine Ansparrücklage gemäß § 7g EStG a.F. für die Fotovoltaikanlage bilden.


Hinweis: Die o.g. Grundsätze zu der Voraussetzung einer verbindlichen Bestellung bei Betriebseröffnung und bei wesentlicher Erweiterung eines bestehenden Betriebes gelten auch hinsichtlich des neuen Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG n.F. (vgl. BMF, Schreiben v. 8.5.2009, BStBl 2009 I S. 633, Tz. 28 ff. ).

 

Quelle: NWB Datenbank vom 03.01.2011

 

 

Einkommensteuer: Schnee- und Glatteisunfälle steuermindernd geltend machen

 

Gerade im Winter kommt es witterungsbedingt zu vielen Unfällen. Hier denken die Unfallteilnehmer wegen der Schadensregulierung in der Regel zuerst an ihre Versicherung. Dass aber auch das Finanzamt im Wege der nächsten Steuererklärung den Schaden unter Umständen mildern kann, kommt nur den Wenigsten in den Sinn.

 

Bauen Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit, bei einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder bei einer beruflichen Fahrt einen Unfall oder sind in einen verwickelt, so können sie die hierdurch entstehenden Kosten beim Finanzamt als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Bei einer Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt können die durch den Schaden entstandenen Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale abgesetzt werden. Hierunter fallen insbesondere die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie die des Unfallgegners, aber auch Gutachterkosten, Schadensersatzleistungen, Gerichts- und Anwaltskosten, soweit nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird (z. B. durch die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung oder den Schädiger). Springt die Vollkaskoversicherung ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird der Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist. Die nach einer Reparatur eventuell verbleibende schlechtere Verkäuflichkeit als Unfallwagen kann dagegen nicht berücksichtigt werden. Dagegen können die in Folge des Unfalls erhöhten Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung (hier der Mehrbetrag) als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden.

 

Hat sich der Unfall auf einer Dienstreise oder bei Fahrten von Arbeitnehmern mit wechselnden Tätigkeitsstätten zugetragen, so sind nicht nur die Kosten absetzbar, sondern der Arbeitgeber kann die anfallenden Aufwendungen des Arbeitnehmers zudem in voller Höhe als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzen.

 

Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 16.12.2010

 

 

Einkommensteuer: Was ist bis zum Jahresende noch zu erledigen?


Weihnachten steht vor der Tür und das Jahr neigt sich dem Ende. Doch bevor man die Hände in den Schoss legt, sollte man überlegen, ob auch aus steuerlicher Sicht alles geregelt ist. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) weist auf einige Steueraspekte hin, die Steuerpflichtigen noch bis Jahresende berücksichtigen sollten.

 

Kindergeld retten: Eltern von erwachsenen, in Ausbildung befindlichen Kindern sollten wissen, dass Kindergeldanspruch nur besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Zum Jahresende heißt es daher noch schnell prüfen. Sind die Einkünfte und Bezüge des Sprösslings tatsächlich über dem Grenzwert, kann dem zum Beispiel mit dem Kauf von Arbeitsmitteln, die für die Berufsausbildung benötigt werden, abgeholfen werden. Arbeitsmittel gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten. So kann der Erwerb eines neuen Laptops, die Ergänzung der Fachliteratur oder die Anschaffung eines neuen Schreibtisches das Kindergeld retten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Kind die Kosten selbst trägt. Auch als Weihnachtsgeschenk ist der Laptop absetzbar. Kostet dieser mehr als 410 EUR ohne Mehrwertsteuer, sind die Anschaffungskosten jedoch nur anteilig über drei Jahre verteilt absetzbar. Außerdem sollte die Rechnung aufbewahrt werden, falls das Finanzamt den Beleg einsehen möchte.


Fristablauf für staatliche Förderungen: Wer einen Bauspar- oder Riestervertrag abgeschlossen hat, kann die entsprechenden Förderanträge noch rückwirkend für das Jahr 2008 bis zum 31.12. dieses Jahres stellen. Danach entfällt der Anspruch. Die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen kann mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Der Antrag ist spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr zu stellen. Diese verlängerte Antragsfrist gilt für alle Sparverträge, die ab dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden.


Fristen Antragsveranlagung: Wird eine Einkommensteuererklärung freiwillig eingereicht, hat man dazu vier Jahre Zeit. Die Erklärung für das Veranlagungsjahr 2006 muss bis spätestens zum 31.12.2010 beim Finanzamt sein. Der Verband empfiehlt, auch für weiter zurück liegende Jahre bis einschließlich 2003 einen Antrag auf Veranlagung zu stellen. Denn im Unterschied zu freiwilligen Veranlagungen bearbeiten die Finanzämter Pflichtveranlagungen bis zu sieben Jahre rückwirkend. Lehnt das Finanzamt den Antrag der Jahre 2003 bis 2005 ab, sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren (VI R 53/10) beantragt werden.


Handwerkerrechnung splitten: Manche Renovierungen und Instandhaltungsmaßnahmen sind kostspielig. Da sind schnell mehrere tausend Euro ausgegeben. Zwar unterstützt der Fiskus diese Maßnahmen mit einem steuerlichen Abzug, jedoch nur bis zu bestimmten Beträgen. So sind die Lohnkosten einer Handwerkerrechnung nur bis zu 6.000 Euro abzugsfähig. Bei höheren Aufwendungen sollte man mit dem Handwerker über eine Teilzahlungsvereinbarung sprechen und die Zahlung auf zwei oder mehrere Jahre verteilen.


Steuerklasse ändern: Verheiratete können zwischen den Steuerklassenkombinationen III und V bzw. IV und IV wählen. Dabei gilt als Faustregel, dass bei gleich verdienenden Partnern die Steuerklasse IV am günstigsten ist. Bei großen Gehaltsunterschieden ist meist die Kombination III und V sinnvoll. Der Ehegatte, der mehr als 60 Prozent des gemeinsamen Brutto bezieht, zahlt mit der Steuerklasse III die geringsten Lohnsteuern. Der Partner muss dafür mit der Steuerklasse V einen relativ hohen monatlichen Lohnsteuerabzug in Kauf nehmen. Verheiratete, die weder zuviel noch zu wenig Lohnsteuern zahlen wollen, können die Lohnsteuerklasse IV plus Faktor nutzen. Auch bei Bezug von Lohnersatzleistungen, wie Kranken-, Kurzarbeiter-, Eltern- oder Arbeitslosengeld I entscheidet die Steuerklasse über die Höhe des Bezugs. Steht Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit ins Haus, kann mit der günstigen Steuerklasse III bei Verheirateten oder Steuerklasse II bei Alleinstehenden mit Kind Einfluss auf die Höhe der Leistung genommen werden. Der Eintrag auf der Steuerkarte sollte jedoch vor Jahresende erfolgen. Zuständig ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt.


Unterhaltsleistungen: Werden bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltszahlungen geleistet, können diese beim Geber als Sonderausgaben bis zu 13.805 Euro steuermindernd abgesetzt werden. Das geht jedoch nur dann, wenn der Empfänger die Anlage U unterschreibt. Die Unterschrift ist freiwillig. Erfolgt diese, so sind diese Zahlungen beim Empfänger steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung als sonstige Leistung angegeben werden. Die Zustimmung ist bis auf Widerruf gültig, kann jedoch entzogen werden. Wird der Widerruf bis zum 31.12. erklärt, ist dieser ab dem Folgejahr gültig.


Quelle: NVL, Pressemitteilung v. 6.12.2010

 

 

Abgeltungsteuer: Steuer-IdNr auch für Freistellungsaufträge erforderlich


Die OFD Koblenz weist im Rahmen einer Pressemitteilung darauf hin, dass die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) ab dem 1.1.2011 auch für die Beantragung eines Freistellungsauftrages erforderlich ist.

 

Hintergrund: Bereits in 2008 wurde jedem Bürger eine persönliche Steuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern per Post zugeschickt. Anders als die Steuernummer, behält die neue Identifikationsnummer - lebenslang - auch nach Umzügen oder Eheschließungen ihre Gültigkeit. Aktuell sind ab dem 1.1.2011 neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge bei Banken und Finanzdienstleistern nur wirksam, die die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge behalten jedoch bis Ende 2015 weiterhin ihre Gültigkeit; ab dem 1.1.2016 muss dann auch hierfür eine Identifikationsnummer vorliegen.

 

Hierzu führt die OFD weiter aus: Vielen Bürgern ist jedoch die eigene Steuer-Identifikationsnummer noch nicht bzw. nicht mehr bekannt. Die Nummer kann jedoch aus Datenschutzgründen nicht über das Finanzamt erfragt, sondern nur vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt werden. Hierzu muss man sich schriftlich an das BZSt wenden, dass für die Mitteilung der persönlichen Nummer folgende Daten benötigt:

 

  • Name
  • Vorname
  • Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort

 

Dies kann entweder mit dem Eingabeformular im Internetportal des BZSt unter: www.identifikationsmerkmal.de oder per Post an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn erfolgen. Das BZSt wird dann die Steuernummer schriftlich mitteilen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, diese telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen.

 

Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 8.12.2010

 

 

Abgeltungsteuer - Frist für den Antrag auf Verlustbescheinigung beachten


Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist darauf hin, dass eine Verlustbescheinigung für 2010 bis zum 15. Dezember beantragt sein muss.

 

Hintergrund: Die Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 hat den Steuerzahlern einen neuen jährlichen Stichtag beschert, den 15. Dezember. Bis zu diesem Stichtag können Anleger gegenüber ihrer inländischen Depotbank beantragen, dass diese für das ablaufende Kalenderjahr eine so genannte Verlustbescheinigung über nicht ausgeglichene Verluste ausstellt.

 

Hierzu führt der BDL aus: Diese Bescheinigung ist zwingend erforderlich, wenn Verluste und Gewinne des Anlegers, die er bei verschiedenen Banken erzielt hat, in der Einkommensteuererklärung verrechnet werden sollen. Vor Einführung der Abgeltungsteuer bedurfte es einer solchen Bescheinigung nicht. Anleger verrechneten ihre Gewinne und Verluste aus Kapitaleinkünften automatisch in der jeweiligen Einkommensteuererklärung miteinander. Nach Einführung der Abgeltungsteuer erledigen dies jedoch in der Regel bereits die Banken. Wer also bei einer Bank im Jahr 2010 Gewinne erzielt und bei einer anderen Bank Verluste gemacht hat, muss bis zum 15.12.2010 einen unwiderruflichen Antrag an die jeweilige Bank richten, wenn diese die Verluste bescheinigen soll. Nur mit dieser Bescheinigung können die Verluste bei einer Bank mit den Gewinnen bei einer anderen Bank künftig in der Einkommensteuererklärung verrechnet werden.

 

Liegt die Verlustbescheinigung nicht vor, gehen die Verluste zwar nicht verloren, die Bank trägt sie aber automatisch auf das nächste Jahr vor. Eine Verrechnung erfolgt dann in späteren Jahren. Die aktuellen Gewinne werden hingegen voll versteuert.

 

Quelle: BDL, Pressemitteilung v. 1.12.2010

 

 

Einkommensteuer: Festsetzungsverjährung zum 31.12.2010 beachten!


Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL), weist daraufhin, dass freiwillige Einkommensteuererklärungen (Antragveranlagungen bzw. früher Lohnsteuer-Jahresausgleiche) für das Jahr 2006 bis zum 31.12.2010 beim Finanzamt eingereicht werden müssen.


Hintergrund:
Die Finanzverwaltung akzeptiert und bearbeitet in 2010 gestellte Veranlagungsanträge nur für die Jahre 2006 bis 2009, weil nach ihrer Auffassung eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht kommt und die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO für die Jahre vor 2006 bereits abgelaufen ist. Freiwillige Einkommensteuererklärungen für 2006 sollten daher bis spätestens 31.12.2010 eingereicht werden.


Hierzu der BDL: Derzeit prüft der BFH in einem anhängigen Verfahren (Az.: VI R 53/10) jedoch, ob die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung, wie bei verpflichtenden Einkommensteuererklärungen, erst nach sieben Jahren verjährt. Dies bedeutet, dass auch freiwillige Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005, die bis zum 31.12.2010 beim Finanzamt eingereicht werden, noch zu bearbeiten sind. Sicherheitshalber sollte man es für die Einkommensteuererklärung 2006 darauf allerdings nicht ankommen lassen. Sofern das Finanzamt die Bearbeitung der freiwilligen Einkommensteuererklärung für 2003 bis 2005 ablehnt, empfiehlt der BDL, gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einzulegen. Mit dem Hinweis auf die anhängige Revision (Az.: VI R 53/10) ruht dann das Verfahrens kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (so genannten Zwangsruhe).


Quelle: BDL, Pressemitteilung 34/2010

 

 

Lohnsteuer: Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein "Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011" im Internet veröffentlicht. Zur Homepage des BMF und zum Merkblatt gelangen Sie hier.


Hierzu führt das BMF weiter aus: Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte "Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011" soll Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl erleichtern.

Quelle: BMF online vom 13.10.2010

 

 

Umsatzsteuer: Ministerium veröffentlicht neuen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)


Die Bundesregierung hat am 22.9.2010 die Aufhebung der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 mit Wirkung zum 1.11.2010 beschlossen. An die Stelle der Umsatzsteuer-Richtlinien tritt nun der neue Umsatzsteuer-Anwendungserlass (BMF, Schreiben v. 1.10.2010 - IV D 3 - S 7015/10/10002).


Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (kurz: UStAE) wird mit Wirkung vom 1.11.2010 - also in unmittelbarem Anschluss an die Aufhebung der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 - eingeführt. Er gilt damit, soweit sich aus ihm nichts anderes ergibt, für Umsätze, die nach dem 31.10.2010 ausgeführt werden. Bisher ergangene Anordnungen, die mit dem UStAE im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

Der UStAE soll bei Bedarf und regelmäßig ergänzt bzw. geändert werden. Mit ihm soll auch die aktuelle Rechtsprechung von EuGH, BVerfG und BFH übernommen werden. Die jeweils tagesaktuelle Fassung soll ständig für alle Betroffenen abrufbar sein.


Quelle: BMF online vom 01.10.2010

 

 

Einkommensteuer: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei mehreren Wohnungen


Der BFH hat entschieden, dass zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag (im Streitfall 600 €; aktuell 1.200 €) in Anspruch nehmen können (BFH, Urteil v. 29.7.2010 - VI R 60/09; veröffentlicht am 6.10.2010).

 

Sachverhalt: Im entschiedenen Fall bewohnten die Kläger Einfamilienhäuser an zwei Orten und ließen durch verschiedene Handwerksbetriebe Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den beiden Wohnungen durchführen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Ehegatten für beide Wohnungen jeweils eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung abweichend von der Einkommensteuererklärung lediglich bis zum Höchstbetrag von 600 €.

 

 

 

Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011

 

Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass in diesem Jahr keine neuen Lohnsteuerkarten für das Jahr 2011 versandt werden, da der Gesetzgeber entschieden hat, das Lohnsteuerabzugverfahren auf ein elektronisches Verfahren umzustellen. 

Mit der Umstellung auf dieses neue Verfahren wird die Kommunikation zwischen Bürger, Unternehmen und Finanzamt deutlich vereinfacht und beschleunigt. Ab 2012 werden die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt werden. Mit dem neuen elektronischen Verfahren ist die bisher von den Gemeinden ausgestellte Lohnsteuerkarte in Papierform nicht mehr notwendig. Bis zum Start des elektronischen Verfahrens wird es im Jahr 2011 einen Übergangszeitraum geben. Ansprechpartner für Auskünfte zu den gespeicherten steuerlichen Daten sowie für deren Änderungen wird bereits ab dem Jahr 2011 unmittelbar das zuständige Finanzamt sein. Hinsichtlich der Meldedaten bleibt es allerdings – wie bisher – bei der Zuständigkeit der Gemeinden.

Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Dies bedeutet u. a.:

  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen.
  • Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 dem neuen Arbeitgeber vor.
  • Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter.
  • Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen.
    • Beispiel:
      Wurde eine Ehe in 2010 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte 2010 eintragen zu lassen.
  • Um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermeiden, kann die Herabsetzung von Freibeträgen beim Finanzamt beantragt werden.
    • Beispiel:
      Aufgrund eines Wohnortwechsels sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Jahr 2011 geringere Fahrtkosten anzusetzen als im Jahr 2010.
  • Während des Jahres 2010 wird eine Lohnsteuerkarte noch von der Gemeinde ausgestellt.
  • Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt grundsätzlich das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus.

Weiterführende Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte stehen den Bürgern unter www.elster.de sowie in der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Broschüre „Die elektronische Lohnsteuerkarte“ zur Verfügung. Einzelfragen sind mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.

 

Quelle: BMF, Pressemitteilungen Nr. 36/2010 vom 01.10.2010

 

 

Steuerliche Gewinnermittlung: Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG und zum Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Ansatz von Sammelposten und den Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) festgelegt. Zunächst wird danach unterschieden, ob die Wirtschaftsgüter zwischen dem 31.12.2007 und dem 1.1.2010 einerseits sowie nach dem 31.12.2009 andererseits angeschafft wurden (BMF, Schreiben v. 30.9.2010- IV C 6 - S 2180/09/10001 - 2010/0750885).

Bei Wirtschaftsgütern, die zwischen dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 angeschafft wurden,
müssen Aufwendungen bis 150 Euro zwingend in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Für Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1000 Euro muss zwingend ein Sammelposten gebildet werden, der jahrgangsbezogen mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres aufgelöst werden muss. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs der Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen bis 1000 Euro bestehen keine weiteren steuerlichen Aufzeichnungspflichten.

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, gilt in Abhängigkeit von der Höhe der Aufwendungen (bis max. 1.000 Euro) folgendes:

 

  • Grundsatz: Die Aufwendungen sind grundsätzlich durch AfA nach Maßgabe der §§ 7 ff. EStG (insbesondere § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG) unter Berücksichtigung der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes gewinnmindernd als Betriebsausgaben abzuziehen.

 

  • Aufwendungen bis 150 Euro: Abweichend vom Grundsatz können Aufwendungen bis 150 Euro im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe gemäß § 6 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wahlrecht kann für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht). Bei Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG bestehen mit Ausnahme der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des Wirtschaftsgutes keine weiteren Aufzeichnungspflichten; aus steuerlichen Gründen ist eine Aufnahme in ein Inventar im Sinne des § 240 HGB nicht erforderlich.

 

  • Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 410 Euro: a) Erstes Wahlrecht: - Abweichend vom Grundsatz können Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 410 Euro im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe gemäß § 6 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG ist das Wirtschaftsgut unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des Einlagewertes in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. b) Zweites Wahlrecht - Die Aufwendungen können im maßgebenden Wirtschaftsjahr gemäß § 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten erfasst werden. Dieses Wahlrecht kann nach § 6 Abs. 2a Satz 5 EStG nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1000 Euro in Anspruch genommen werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).

 

  • Aufwendungen von mehr als 410 Euro und nicht mehr als 1000 Euro: Abweichend vom Grundsatz können Aufwendungen von mehr als 410 Euro und nicht mehr als 1000 Euro im maßgebenden Wirtschaftsjahr gemäß § 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten erfasst werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1000 Euro in Anspruch genommen werden (wirtschafts-jahrbezogenes Wahlrecht).


Das BMF-Schreiben bestimmt außerdem die Einzelheiten zur Bildung und Auflösung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG.


Quelle: BMF online

 

Solidaritätszuschlag: Normenkontrollantrag laut Bundesverfassungsgericht unzulässig

 

Beschluss: Das BVerfG hat entschieden, dass die Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit des im Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 erhobenen Solidaritätszuschlags unzulässig ist, weil sich das vorlegende Finanzgericht mit der Rechtsprechung zum Wesen der Ergänzungsabgabe nicht hinreichend auseinandergesetzt habe (BVerfG, Beschluss v. 8.9.2010 - 2 BvL 3/10; veröffentlicht am 23.9.2010).


Sachverhalt: Der Kläger des Ausgangsverfahrens wandte sich mit seiner Sprungklage vor dem FG Niedersachsen gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für den VZ 2007. Das Finanzgericht (FG) hat dem BVerfG im konkreten Normenkontrollverfahren die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig sei. Seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes stützt das FG im Wesentlichen darauf, dass die über mehr als ein Jahrzehnt andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags mit der Vorstellung des Verfassungsgebers von der Ergänzungsabgabe als nachrangiges, zeitlich beschränktes Finanzierungsmittel nicht vereinbar sei.


Hierzu das BVerfG: Ein Gericht kann die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nur einholen, wenn es zuvor selbst ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Hierbei hat es insbesondere die Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zu beachten und sich mit den ihnen zugrunde liegenden tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen; hinsichtlich bereits entschiedener Rechtsfragen bestehen erhöhte Begründungsanforderungen. Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht. Zwar hat sich das BVerfG mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt. Es hat jedoch im Rahmen seiner grundsätzlichen Stellungnahme zu den Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung einer Ergänzungsabgabe entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, eine solche Abgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG, Beschluss v. 9.2.1972 - 1 BvL 16/69; BVerfGE 32, 333 ff.).

 

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 82/2010 vom 23. September 2010
 

 

Einkommensteuer: Keine Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Der BFH hat mit Urteil vom 15. Juni 2010 seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen (§ 233a AO) nicht zu versteuern sind (BFH, Urteil v. 15.6.2010 - VIII R 33/07; veröffentlicht am 8.9.2010).

Hintergrund: Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften, da sie zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben gehörten. Das war bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis gestoßen. Nach der Änderung der Rechtsprechung sind nun gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und FA für Einkommensteuernachzahlungen oder -erstattungen entstehen, insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich.

Der Fall: Ein Steuerpflichtiger, der aufgrund desselben Einkommensteuerbescheids nicht abziehbare Nachzahlungszinsen an das FA zu leisten und zugleich vom FA bezogene Erstattungszinsen als Einahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hatte, machte im Streitfall geltend, das in § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelte Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen sei verfassungswidrig.

Hierzu führt der BFH aus: Der BFH hat dieses gesetzliche Abzugsverbot als verfassungsgemäß bestätigt, aber die Beurteilung von Erstattungszinsen teilweise geändert. Erstattungszinsen wurden bisher in jedem Fall als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen. Der Steuerpflichtige überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen. An dieser Rechtsprechung hält der BFH im Grundsatz zwar fest. Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuer wie im Streitfall die Einkommensteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind mit der Folge, dass die Steuererstattung beim Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen führt. Diese gesetzliche Wertung strahlt auf die damit zusammenhängenden Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen ebenfalls nicht steuerbar sind.

Anmerkung: Nach der Änderung der Rechtsprechung sind nun gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen oder -erstattungen entstehen, insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich.

Tipp: Soweit entsprechende Erstattungszinsen bei der Einkommensteuerveranlagung versteuert wurden, sollte – soweit noch möglich – Einspruch gegen den Bescheid eingelegt und/oder die Änderung mit Hinweis auf das aktuelle Urteil beantragt werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 78 vom 08.09.2010

 

 

Einkommensteuer: Verluste aus einer privaten Lebensversicherung ab 2009

Mit Verfügung vom 20.8.2010 regelt die OFD Rheinland, wie Verluste aus einer Lebensversicherung ab dem VZ 2009 steuerlich wirken und wie sie in der Anlage KAP erklärt werden müssen, wenn der Steuerpflichtige die Versicherung im Privatvermögen hält (OFD Rheinland, Kurzinformation ESt, Nr. 42/2010 v. 20.8.2010).

Verluste aus Kapitalerträgen, die dem inländischen Steuerabzug unterliegen, sind in die Zeile 12 der Anlage KAP (Kennzahl 54.x15) einzutragen. Darüber hinaus sind Angaben in den Zeilen 4 bis 6 (Grund für die Einreichung der Anlage KAP), Zeilen 14 und 14a (Angaben zum Sparerpauschbetrag) sowie Zeilen 49 ff. (Angaben zu Steuerabzugsbeträgen) erforderlich.

Für die Eintragung von Verlusten aus Kapitalerträgen, die keinem inländischen Steuerabzug unterliegen, ist eine Anweisung der Kennzahlen 54.x30 und 54.x35 (Zeilen 15 und 18 der Anlage KAP) erforderlich. Weitere Eintragungen sind nicht vorzunehmen.

Zu beachten ist, dass für Verluste, die laufend sowie aus der Veräußerung erzielt werden, das allgemeine Verlustverrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 S. 2 EStG gilt, so dass lediglich eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen in den folgenden Veranlagungszeiträumen in Betracht kommt.

Außerdem legt die Finanzverwaltung in der Verfügung fest, wie laufende Erträge und Veräußerungserträge aus Verträgen steuerlich zum Tragen kommen, wenn die Lebensversicherungsverträge jeweils vor dem 1.1.2005 bzw. nach dem 31.12.2004 geschlossen wurden.

Quelle: OFD Rheinland vom 20.08.2010

 

 

Einkommensteuer: Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen teilweise verfassungswidrig

Die im Zusammenhang mit der Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 festgelegte Rückwirkung verletzt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) das geschützte Vertrauen des Steuerpflichtigen und ist daher verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss v. 7.7. 2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05).

Hintergrund: Die Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unterlagen nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Rechtslage als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung - das heißt zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums - zu mehr als 25 % beteiligt war. Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 wurde die Beteiligungsgrenze durch das am 31.3.1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf 10 % gesenkt (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG galt die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber - rückwirkend - auch Beteiligungsverhältnisse ein, die bereits vor ihrer Verkündung begründet worden waren.

Dazu führt das BVerfG aus: Es liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor, soweit die Beteiligung im Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung am 31.3.1999 bereits bestand, weil die Anwendung der verringerten Beteiligungsgrenze insoweit an einen zurückliegenden Sachverhalt anknüpft. Das ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn die Rückanknüpfung zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Das ist bei der rückwirkenden Absenkung der Beteiligungsgrenze nur teilweise der Fall.

Die Anwendung der abgesenkten Beteiligungsgrenze verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Beteiligungsgrenze nicht überschritten war. Insoweit war bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze nachträglich entwertet wird. Diese führt zudem zu einer Ungleichbehandlung, die unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit einer erhöhten Rechtfertigung bedarf. Denn bei denjenigen Steuerpflichtigen, die ihre nach altem Recht unwesentlichen Beteiligungen bereits bis Ende 1998 veräußerten, bleiben die bis dahin erzielten Wertsteigerungen steuerfrei.

Hinreichend gewichtige Gründe, die geeignet sind, die nachträgliche einkommensteuerliche Belastung bereits entstandener, steuerfrei erworbener Wertzuwächse zu rechtfertigen, bestehen nicht. Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen grundsätzlich kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe. Auch das Bedürfnis, mit den Mehreinnahmen an anderer Stelle gewährte Steuererleichterungen zu finanzieren, bezeichnet nur einen allgemeinen Änderungsbedarf, der es rechtfertigt, Wertsteigerungen ab der Verkündung steuerlich zu erfassen, aber nicht gerade auch die rückwirkende Einbeziehung bereits steuerfrei erzielter Vermögenszuwächse legitimiert.

Der in der Gesetzesbegründung genannte Aspekt der Missbrauchsbekämpfung rechtfertigt als in erster Linie in die Zukunft gerichtetes Änderungsinteresse ebenfalls nicht den Zugriff auf bereits eingetretene steuerfreie Wertsteigerungen.

Eine solche Legitimation ergibt sich auch nicht aus der Schwierigkeit und Streitanfälligkeit einer Feststellung des Marktpreises zum Zeitpunkt der Verkündung, auf die die Gesetzesbegründung verweist, denn damit können allenfalls grobe Schätzungslösungen bei der Wertermittlung, nicht aber ein vollständiges Absehen davon gerechtfertigt werden.

Hinweis: Die zehnprozentige Beteiligungsgrenze als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen im Vermögen des Steuerpflichtigen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung 65/2010 vom 19.08.2010

 

 

Einkommensteuer:  Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften auf zehn Jahre teilweise verfassungswidrig war (BVerfG, Beschluss v 7.7.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05; veröffentlicht am 19.8.2010).

Hintergrund: Die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften unterlagen nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug (sog. Spekulationsgeschäfte). Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 wurde die Veräußerungsfrist durch das am 31.3.1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf zehn Jahre verlängert (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG galt die neue Frist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 1999, bezog aber - rückwirkend - auch bereits erworbene Grundstücke ein, sofern der Vertrag über die Veräußerung erst im Jahr 1999 (oder später) geschlossen wurde.

Hierzu führt das BVerfG aus: Die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Insoweit war bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nachträglich entwertet wird. Soweit die früher geltende zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgelaufen war, begegnet ihre Verlängerung demgegenüber keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gleiche gilt, soweit die alte Frist zwar bereits abgelaufen war, sich der Zugriff aber auf die erst nach der Verkündung der Neuregelung eintretenden Wertsteigerungen beschränkt. Zwar kann die Entscheidung für den Erwerb eines Grundstücks im einzelnen Fall maßgeblich von der Erwartung bestimmt sein, einen etwaigen Veräußerungsgewinn nach Ablauf von zwei Jahren steuerfrei realisieren zu können. Die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, begründet aber keine (vertrauens-)rechtlich geschützte Position.

Hinweis: Die zehnjährige Veräußerungsfrist als solche ist nach Auffassung des Gerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen im Vermögen des Steuerpflichtigen sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es verstoße ferner nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass Gewinne aus Grundstücksveräußerungen nicht dem für außerordentliche Einkünfte geltenden ermäßigten Tarif nach § 34 EStG unterliegen. Schließlich sei es aus Gründen der Klarheit und Handhabbarkeit des Rechts sowie aus währungspolitischen Erwägungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie das BVerfG bereits entschieden habe, dass das Einkommensteuerrecht vom Nominalwertprinzip ausgeht, bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns also die zwischenzeitliche Geldentwertung unberücksichtigt bleibt.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 64/2010 vom 19.08.2010

 

 

Einkommensteuer: "Fallbeil-Grenzbetrag" beim Kindergeld nicht verfassungswidrig

Eltern, deren Kind mit seinen Einkünften und Bezügen den Jahresgrenzbetrag nur um 1 € überschreitet, erhalten für ihr Kind kein Kindergeld. Der harte Fallbeileffekt der Freigrenze entspricht der Verfassung (BVerfG, Beschluss v. 27.7.2010 – 2 BvR 2122/09).

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro um 4,34 Euro überschritten. Die dagegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Finanzgerichten ohne Erfolg. Das BVerfG hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Begründung des BVerfG: Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere wird der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung sowie die gesetzliche Festlegung des Grenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds davon abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Typisierend darf der Gesetzgeber hierbei von dem für erwachsene Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag ausgehen. Dieser liegt im Streitjahr über den Leistungen in Form des Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds und über den vom Bundesverfassungsgericht als nicht evident unzureichend angesehenen staatlichen Sozialhilfeleistungen, so dass das Kinderexistenzminimum in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont wird. Mehr gebietet das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht. Insbesondere gebietet es keine mehrfache Freistellung des Existenzminimums, wie sie vom Beschwerdeführer dadurch angestrebt wird, dass neben dem Existenzminimum seines Kindes durch den Grundfreibetrag zusätzlich noch der Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld gewährt werden soll, obwohl das Kind mit seinen Einkünften selbst in Höhe des Grundfreibetrags verschont bleibt.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung auszugestalten, liegt im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich. Denn bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellem Steuersatz umgerechnet werden müsste.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung 61/2010 vom 12.08.2010

Hinweis: Der maßgebliche Jahresgrenzbetrag liegt 2010 bei 8.004 Euro.

 

 

Umsatzsteuer - Strenge Fristen bei der Zusammenfassenden Meldung unbedingt einhalten

Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) weist darauf hin, dass die Schonfrist bei der Zusammenfassenden Meldung (ZM) vorbei sei. Bei Geschäften mit EU-Unternehmen sei jetzt erhöhte Vorsicht im Finanz- und Rechnungswesen gefragt.

Hintergrund: Seit Juli 2010 gilt für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG grundsätzlich ein monatlicher Meldezeitraum. Die ZM muss nun bis zum 25. Tag des Folgemonats (d.h. erstmals bis zum 25. August) an das BZSt übermittelt werden (§ 18a Abs. 1 S. 1 UStG n.F.). Nur bei einem Quartalsumsatz von 100.000 Euro oder weniger ist weiterhin eine vierteljährliche Abgabe möglich. Ab 2012 sinkt dieser Grenzbetrag auf 50.000 Euro (§ 18a Abs. 1 Satz 2 u. 5 UStG n.F.). Besonders tückisch: Die von Unternehmen häufig in Anspruch genommene Dauerfristverlängerung ist nicht mehr anwendbar.

Hierzu erklärt der BVBC: Noch haben sich nach Einschätzung des BVBC nicht alle Unternehmen auf die Neuerungen eingestellt. Der BVBC empfiehlt Finanzverantwortlichen, die Prozesse des Finanz- und Rechnungswesens umgehend den neuen Fristen anzupassen. Neben Strafzahlungen können auf Unternehmen andernfalls auch Umsatzsteuernachschauen oder -sonderprüfungen zukommen. Was ist in der Praxis zu beachten? Während für innergemeinschaftliche Lieferungen meist eine monatliche Abgabe der ZM zu erfolgen hat, gilt für innergemeinschaftliche Dienstleistungen weiterhin eine quartalsweise Frist. Aus Praktikabilitätsgründen ist es sinnvoll, monatlich eine gemeinsame ZM zu erstellen und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Neben einer vorausschauenden Terminplanung sollten Unternehmen unbedingt sicherstellen, dass ihnen eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ihrer ausländischen Geschäftspartner vorliegt. Sie ist in der ZM zwingend vorgeschrieben. Ist die Steuernummer falsch und kann der Rechnungssteller die Prüfung der USt-IdNr. nicht nachweisen, schuldet er den Finanzbehörden die Umsatzsteuer. "Noch gibt es rund um das Thema ZM viele Informationslücken", betont Lars Wohlfarth, Vorsitzender des BVBC-Landesverbandes Thüringen. "Der Wissensbedarf ist enorm, wie die hohen Teilnehmerzahlen an unseren Veranstaltungen belegen."

Hinweis: Der BVBC hat eine Informationsseite eingerichtet. Unter der Internetadresse www.bvbc.de/zm finden sich nützliche Praxistipps rund um das Thema ZM.

Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC)

 

 

Überhöhte Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide für 2010

 

Viele Steuerzahler haben in den vergangenen Wochen ihren Steuerbescheid für das Jahr 2009 erhalten. Wer Steuern nachzahlen muss, erhält regelmäßig auch einen Vorauszahlungsbescheid. Damit zahlt der Steuerzahler einen Abschlag auf seine voraussichtliche Jahressteuerschuld. Das hat den Vorteil, dass er dann nicht auf einen Schlag einen großen Betrag nachzahlen muss. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nach der letzten Steuerveranlagung.


In diesem Jahr dürften einige Steuerzahler einen Schreck bekommen haben, weil höhere Vorauszahlungen als nach der letzten Veranlagung zu erwarten wären festgesetzt wurden. Das liegt daran, dass bei Vorauszahlungen die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht ausreichend steuermindernd berücksichtigt werden – im Gegensatz zur laufenden monatlichen Lohnsteuerberechnung.

 

Der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt) empfiehlt deshalb zu prüfen, ob das Finanzamt die Vorsorgeaufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt hat. Voraussetzung dafür ist, dass die Versicherungsunternehmen die Beiträge dem Finanzamt elektronisch melden. Allerdings liegen noch nicht alle Daten der Versicherungsunternehmen vor, so dass der Abgleich noch nicht fehlerfrei funktioniert.


Betroffene sollten daher Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid einlegen und die tatsächlich höheren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachweisen. Das muss binnen eines Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids geschehen. Wer diese Frist versäumt, kann später noch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen. Dazu genügt ein formloses Schreiben an das Finanzamt mit dem Nachweis, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung höher sind als bisher berücksichtigt.

 

Einen entsprechenden Musterbrief bzw. einen Mustereinspruch bietet der BdSt kostenlos zum Herunterladen an.


Quelle: Bund der Steuerzahler NRW, Pressemitteilung 26/2010 vom 29. Juli 2010

 

 

Häusliches Arbeitszimmer: Neuregelung ab 2007 verfassungswidrig (BVerfG)

 

Die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 weiter eingeschränkte steuerliche Abzugsmöglichkeit für das häusliche Arbeitszimmer ist grundgesetzwidrig, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2010. Lesen Sie hier die Pressemitteilung des BVerfG.

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht.

Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2007 verfassungswidrig

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Die deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage führte zur Vorlage des Finanzgerichts.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.

(BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010, 2 BvL 13/09)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen. Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung. Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes - Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung - wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe „kein anderes Arbeitszimmer“ betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten Typisierung daher nicht gerecht.

In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.

Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010

 

 

Programmfehler bei Pendlerpauschale - In manchen Fällen rechnet das Finanzamt falsch

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) weist darauf hin, dass den Programmierern der Finanzverwaltung bei der letzten Software-Überarbeitung ein Fehler unterlaufen ist.

Hintergrund:  Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist grundsätzlich eine Entfernungspauschale von 0,30 € je vollem Entfernungskilometer anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S 2 EStG). Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können statt der Pauschale auch die höheren tatsächlichen Kosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG). Insoweit ist jedoch ein Jahreshöchstbetrag von 4.500 € zu beachten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S 2 EStG).

Programmfehler: Der Jahreshöchstbetrag von 4.500 € wird nach Informationen des VLH in der aktuellen Programmversion der Finanzverwaltung fehlerhaft in Tageshöchstbeträge umgerechnet, indem die 4.500 € durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr geteilt werden. So ergibt sich z.B. bei 225 Arbeitstagen ein Tageshöchstsatz von 20 €. Dies führt zu keinen Abweichungen bei der Berechnung, sofern der Steuerpflichtige das ganze Jahr dieselbe Strecke fährt. Zu falschen Ergebnissen kommt es jedoch, wenn innerhalb eines Jahres – z.B. wegen eines Umzugs oder eines Stellenwechsels – kurze und weite Wegstrecken zusammentreffen.

Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise von Januar bis März an 55 Tagen 20 Kilometer und von April bis Dezember an 170 Tagen 80 Kilometer mit Bus oder Bahn zur Arbeit fährt, errechnet das Finanzamt eine Pendlerpauschale von 330 Euro für die ersten drei Monate (55 Tage x 20 Kilometer x 0,30 Euro) und von 3.400 Euro für die übrigen neun Monate (170 Tage x 20 Euro Tageshöchstsatz). Das sind zusammen 3.730 Euro. Richtig wäre es aber, die Pauschale für die letzten neun Monate zunächst „normal“ mit 170 Tagen x 80 Kilometer x 0,30 Euro zu berechnen und die sich daraus ergebenden 4.080 Euro zu den 330 Euro für die ersten drei Monate zu addieren. Insgesamt ergibt sich dann eine Entfernungspauschale von 4.410 Euro, die unter dem Jahreshöchstbetrag von 4.500 Euro bleibt und daher voll abziehbar ist.

Hierzu führt der VLH weiter aus: Nach Informationen aus der Finanzverwaltung soll diese fehlerhafte Programmierung wieder geändert werden, weil es gesetzlich nur einen Jahres-, aber keinen Tageshöchstbetrag gibt. Angeblich wird es aus organisatorischen Gründen aber noch einige Zeit dauern, bis die erforderlichen Programmkorrekturen umgesetzt sind. Der Lohnsteuerhilfeverein VLH rät allen Pendlern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln für einen Teil des Jahres mindestens 67 Kilometer und für einen anderen Teil des Jahres eine kürzere Strecke zur Arbeit fahren, Einsprüche wegen der Berechnung der Pendlerpauschale zu erheben, und beim Finanzamt die genaue Berechnung anzufordern.

Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)

 

 

Verlängerung des Zeitraumes für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

 

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2010 III R 4/10 verlängert sich die Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.

 

Der entschiedene Fall betraf den Kindergeldanspruch für einen Studenten, der vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 Zivildienst geleistet hatte und für den sein Vater, der Kläger, im August 2003 noch Kindergeld erhalten hatte. Die Familienkasse zahlte Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus nur für weitere neun Monate, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert hatte. Dabei ging sie in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus, dass durch die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten sei.

 

Der BFH hat es dagegen abgelehnt, den Gesetzeswortlaut zu Lasten der Kindergeldberechtigten einzuschränken. Er hatte bereits mit Urteil vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132) entschieden, dass ein studierendes Kind auch dann über die Altersgrenze hinaus für die Dauer des geleisteten Wehrdienstes berücksichtigt wird, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten worden war und der Kindergeldberechtigte daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen hatte. Die Verwaltung hatte dieses Urteil jedoch nicht angewandt.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 53 des Bundesfinanzhofes vom 16. Juni 2010

 

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Abzugsmöglichkeiten für Heimbewohner

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) kann auch von Heimbewohnern in Anspruch genommen werden, die im Heim einen eigenen Haushalt führen. Dies ist meist der Fall, wenn sie ein Appartement mit eigenem Bad, eigener Kochgelegenheit und eigenem Wohn- und Schlafbereich bewohnen.

Leistungen, die direkt im Appartement erbracht und individuell abgerechnet werden (z.B. Reinigung, Handwerkerleistung) bereiten in der Praxis weniger Probleme, weil sie eindeutig zugeordnet werden können.

Ein steuerlicher Abzug gestaltet sich schwieriger für das Entgelt, das aufgrund eines sog. Heimvertrags entrichtet wird. Ein solcher Vertrag sieht die Überlassung einer Unterkunft, die Gewährung von Verpflegung, sowie diverse Dienst- und Betreuungsleistungen vor. Die in diesem Gesamtpaket enthaltenen begünstigten Kosten muss der Heimträger entsprechend aufschlüsseln (BMF, Schreiben v. 15.2.2010, Rz. 25 i.V.m. Rz. 23,24).

Die OFD Rheinland gibt mit Kurzinfo vom 15.4.2010 eine Hilfestellung, um begünstige und nicht begünstige Kosten voneinander abgrenzen zu können. Begünstigt sind hiernach insbesondere Aufwendungen für folgende Leistungen:

  • Reinigung von Fenstern und Räumen der Wohnung
  • Reinigung der Gemeinschaftsflächen (z.B. Aufenthaltsräume)
  • Hausmeister
  • Gartenpflege
  • Vorhalten von betreuerischen Nachtdiensten (für kleinere Pflegeleistungen), betreuerischen Bereitschaftsdiensten, Betreuungseinrichtungen für demenzkranke Bewohner
  • kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung
  • Empfang am Eingang
  • Haus- und Etagendamen

Nicht begünstigt sind die Kosten für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen (z.B. Renovierung von Fassade, Dach, Gemeinschaftsräumen). Gleiches gilt für ein Entgelt, dass für ein Mittagsmenü im hauseigenen Restaurant entrichtet wird.

Quelle: OFD Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 21/2010 v. 15.4.2010

 

 

Pokergewinne: Fiskus entdeckt neue Einnahmequelle

Pokern ist in! Fernsehübertragungen, öffentliche Pokerturniere und Pokerduelle mit Prominenten faszinieren Millionen Fans weltweit. Die OFD Frankfurt hat kürzlich die Begehrlichkeiten des Fiskus in einen Ländererlass gegossen.

Die Finanzverwaltung nimmt neuerdings die Gewinne aus Pokerturnieren ins Visier. Gewinnt nämlich ein Berufsspieler, muss er seine Gewinne versteuern. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main unterstellt in diesem Fall in einem koordinierten Ländererlass  Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Pokergewinne sind demnach zu versteuern, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:

  • Die Pokergewinne werden berufsmäßig erzielt.
  • Der Pokerspieler tritt mit Gewinnerzielungsabsicht auf.
  • Der Pokerspieler beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
  • Der Pokerspieler tritt unter Pseudonym auf.

Zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb zählen nicht nur die Pokergewinne selbst, sondern auch Antritts-, Fernseh- und Werbegelder. Gewinne aus Pokerturnieren sind selbst dann zu versteuern, wenn es sich um illegale Spiele handelt.

(Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Verfügung (koordinierter Ländererlass) vom 22.04.2010, Az. S – 2240 A – 37 – St 210)

Praxistipp

Kommt das Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teilnehmer an Pokerturnieren gewerbliche Einkünfte erzielt, muss er dem Finanzamt seine Gewinne offen legen. Er kann dem Finanzamt auch alle Ausgaben im Zusammenhang mit seinen Pokerspielen präsentieren. Dazu rechnen Antrittsgelder, Übernachtungs- und Fortbildungskosten.

 

Quelle: Haufe, Newsletter Finance vom 31.05.2010

 

 

Bundesfinanzministerium warnt vor Betrugs-E-Mails

 

Unter dem Absender "DIENST@bundesfinanzministerium.de" sind in den letzten Tagen E-Mails an Bürger versandt worden, die die Mitteilung enthalten, dass sie Anspruch auf eine Steuererstattung hätten. Die betroffenen Bürger werden in betrügerischer Absicht gebeten, in einem mit der E-Mail versandten Formular ihre Kreditkartendaten anzugeben und das Formular zurückzusenden.

 

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass Absender dieser E-Mail weder das Bundesfinanzministerium noch die zuständigen Steuerverwaltungen der Länder sind. Mit der Spam-E-Mail wird hier offensichtlich von dritter Seite versucht, in betrügerischer Weise Kreditkartendaten von Bürgern auszuspähen und diese illegal zu verwenden.

 

Das Bundesfinanzministerium warnt vor diesen E-Mails und rät den betroffenen Bürgern nachdrücklich,

 

  • die E-Mail zu ignorieren,
  • das beigefügte Formular keinesfalls auszufüllen und
  • auf die E-Mail nicht zu antworten.

 

Quelle: Bundesfinanzministerium (BMF), Pressemitteilung 24/2010 vom 04.05.2010

 

 

Finanzämter - Software zur Bearbeitung der Anlage KAP seit 26.4.2010 einsetzbar

 

Die aktualisierte Software zur Bearbeitung der Anlage KAP ist an die Ämter ausgeliefert worden und seit dem 26. April 2010 einsetzbar.

 

Im Vorfeld gab es in bestimmten Fällen Probleme, weil die Software zur Bearbeitung der Steuererklärungen mit Anlage KAP noch nicht vollständig aktualisiert war. Dies betraf zuletzt nicht mehr alle Erklärungen mit Anlage KAP, sondern nur Fälle mit bestimmten Verlustverrechnungen im Einkommensteuerbescheid. Auch diese Fälle können mit der neuen Programmversion gerechnet werden.

 

Grund für die Verzögerungen war die Systemumstellung auf die Abgeltungsteuer. Diese Umstellung hat einen erheblichen technischen Aufwand verursacht.  Die Abgeltungsteuer wurde zwar bereits im Rahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 verabschiedet, aber für die technische Umsetzung sind detaillierte fachliche Vorgaben durch das Bundesfinanzministerium (BMF) erforderlich. Diese dringend notwendigen Informationen hat das BMF erst Ende Dezember 2009 verschickt. In der Folge verzögerte sich die Programmierung.

 

Eine Auswirkung der Probleme der Anlage KAP auf die Erledigungsquote ist nicht erkennbar. Es kam lediglich zu Verschiebungen. Das heißt, dass andere Erklärungen bei der Bearbeitung vorgezogen wurden.

 

Quelle: Finanzministerium NRW

 

 

Sonderausgaben - Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten

Der X. Senat hat mit Urteil vom 4. Februar 2010 X R 10/08 entschieden, dass Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht abgezogen werden können. Die Streichung der Abzugsmöglichkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ab 2006 verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BFH, Urteil v. 4.2.2010 - X R 10/08; veröffentlicht am 14.4.2010).

Hintergrund: Seit dem 1.1.2006 sind Steuerberatungskosten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v. 22.12.2005 lies nämlich ab dem Veranlagungsjahr 2006 § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG entfallen. Steuerberatungskosten, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, blieben weiterhin als solche abziehbar.

Sachverhalt: Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 € geltend. Die Einkommensteuererklärung wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mit der Begründung, es handele sich bei diesen Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist mit Wirkung ab dem VZ 2006 aufgehoben worden; auch ein Abzug als dauernde Last kommt nicht in Betracht. Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. Der Gesetzgeber ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso wird der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Schließlich ist ein Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Das 2006 durch Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. geschaffene Abzugsverbot für private Steuerberatungskosten sollte nach dem Willen der christlich-liberalen Regierungskoalition wieder rückgängig gemacht werden. Diese im Koalitionsvertrag v. 26.10.2009, S.13, enthaltene Absichtserklärung ist allerdings bislang noch nicht umgesetzt worden. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil die politischen Parteien wieder an ihre Absichtserklärung erinnert.

 

 

Anlage KAP - Bankbescheinigung für die Einkommensteuererklärung 2009

Banken verschicken Bescheinigungen über die Zinserträge nach Einführung Abgeltungsteuer oft nur auf Verlangen ihrer Kunden. Die OFD Koblenz weist daher im Rahmen einer Pressemitteilung darauf hin, wer ihrer Ansicht nach eine Jahressteuerbescheinigung für seine Kapitalerträge beantragen sollte.

Hintergrund: Durch die „Abgeltungsteuer“ ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten und die Bürger können auf die Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen – bei ihrer Steuererklärung ab 2009 verzichten. Für Kapitalanleger ist es insbesondere in folgenden Fällen dennoch sinnvoll, bei ihrer Bank eine Jahressteuerbescheinigung zu verlangen und diese ihrer Steuererklärung, mit der Anlage KAP, beizufügen: 

  • Ein Freistellungsauftrag wurde nicht oder in zu geringer Höhe erteilt. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (bei Einzelpersonen 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro) können Bürger ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Zinseinnahmen bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages sind vollständig steuerfrei.
  • Der persönliche Steuersatz liegt unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent und auf der Anlage KAP wird die sogenannte Günstigerprüfung beantragt. Der Steuersatz liegt in der Regel unter 25 Prozent, wenn das zu versteuernde Einkommen von rund 15.000 Euro bei Einzelpersonen und rund 30.000 Euro bei Verheirateten nicht überschritten ist. In diesen Fällen ist die Abgabe der Anlage KAP für den Steuerzahler freiwillig und er kann sich die zu viel einbehaltene Steuer zurückholen. 

Daneben sind Fälle denkbar, in denen die Finanzämter die Jahressteuerbescheinigungen im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen anfordern. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen wie Scheidungskosten, Medikamenten-Zuzahlung, Ausgaben für Zahnersatz oder Brille geltend machen. Hier werden die Kapitalerträge vom Finanzamt benötigt, um die sogenannte zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers festzustellen.

Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 23.3.2010

 

 

Abgeltungsteuer: Zwingende und freiwillige Abgabe der Anlage KAP

 

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. weist in seiner Pressemitteilung vom 16. Februar 2010 darauf hin, dass trotz Einführung der Abgeltungsteuer in folgenden Fällen weiterhin eine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP (Kapitalerträge) besteht:

 

  • Es wurde keine Kirchensteuer trotz Religionszugehörigkeit entrichtet,
  • Abgeltungsteuer wurde nicht einbehalten,
    - z.B. bei ausländischen Kapitalerträgen
    - Erträgen aus Privatdarlehen
    - Zinsen aus Steuererstattungen und Rentennachzahlungen
    - bei unzutreffender Freistellung (NV-Bescheinigung)
  • Kapitaleinkünfte sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern,

- z.B. bei Zinsen aus Privatdarlehen an Angehörige, wenn der Darlehensnehmer diese als Werbungskosten absetzen kann (z.B. bei Wohneigentum)

  • Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die im Zusammenhang mit einem Darlehen für eine Vermietung stehen.

 

Zudem wird darauf hingewiesen, dass in folgenden Fällen eine freiwillige Abgabe der Anlage KAP lohnend ist:

 

·         Bei einem niedrigen persönlichen Steuersatz,

·         Zur Anrechnung des Altersentlastungsbetrages,

·         Zur Verrechnung von Altverlusten aus Wertpapierverkäufen (vor 2009),

·         Bei nicht ausgenutztem Sparerpauschbetrag,

·         Bei zu geringem oder nicht erteiltem Freistellungsauftrag,

·         Zur Verrechnung von Verlusten mit Erträgen bei unterschiedlichen Banken,

·         Zur nachträglichen Anrechnung ausländischer Quellensteuer oder bei Zinseinbehalt nach der ZIV (Zinsinformationsverordnung),

·         Bei Schätzung des Gewinnes mit der Ersatzbemessungsgrundlage von 30 Prozent bei Wertpapierverkäufen,

·         Bei Nichtberücksichtigung der Verkaufskosten von Wertpapieren bei der Gewinnermittlung.

 

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Jahressteuerbescheinigungen von den Banken aufgrund der Einführung der Abgeltungsteuer oftmals nicht mehr automatisch verschickt werden.

 

Praxis-Tipp:

Kunden, die von ihrer Bank bis Anfang April 2010 nicht automatisch eine Steuerbescheinigung erhalten, sollten diese anfordern.

 

 

Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaft?

 

Während zusammen lebende Ehepaare bei einer Zusammenveranlagung grundsätzlich den Splittingtarif für Verheiratete erhalten, führt das Finanzamt bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur Einzelveranlagungen durch und wendet folglich den Grundtarif an.

 

Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Systematik in zwei Urteilen vom 26.1.2006 (Az.: III R 51/05) und 19.10.2006 (Az.: III R 29/06) bestätigt, zwischenzeitlich liegen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) allerdings bezüglich dieser Vorgehensweise entsprechende Verfassungsbeschwerden (Az.: 2 BvR 909/06 bzw. 2 BvR 288/07) vor, so dass der Sachverhalt erneut geprüft werden muss.

 

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt daher Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, prüfen zu lassen, ob der Splittingtarif im Einzelfall für sie günstiger wäre als der den jeweiligen Einzelveranlagungen zugrunde gelegte Grundtarif. Wenn das der Fall ist, sollte der Splittingtarif beim Finanzamt beantragt werden.

 

Das Finanzamt wird diesem Antrag zwar nicht stattgeben, allerdings kann und sollte gegen den bzw. die ablehnenden Bescheid(e) Einspruch eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens mit dem Hinweis auf die anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beantragt werden. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG ruht das Verfahren dann gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes (so genannte Zwangsruhe). Die Betroffenen stellen mit ihrem Einspruch sicher, von einer späteren möglicherweise positiven Entscheidung persönlich zu profitieren.

 

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Presseinformation vom 17.02.2010

 

 

Entlastungsbetrag für Verheiratete: Beschwerde auf höchster Ebene anhängig

 

Seit 2004 können Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag von 1.308 EUR geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten und keine erwachsene Person dieser Haushaltsgemeinschaft angehört (§ 24b EStG). Zusammenlebende verheiratete Eltern erhalten diesen Entlastungsbetrag nicht.

 

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass zusammenlebende Eltern durch die Nichtgewährung des Entlastungsbetrages nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt werden (BFH-Urteil vom 19.10.2006, BStBl. 2007 II S. 637).

 

Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt. Doch die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Richter keine verfassungswidrige Behandlung sahen (BVerfG, Beschluss vom 22.5.2009, 2 BvR 310/07).

 

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass der Kläger nach erfolglosem Verfahren vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht nunmehr Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingelegt hat. Das Aktenzeichen lautet: 45624/09.

 

Bisher haben die Finanzämter wegen des Entlastungsbetrages in alle Steuerbescheide verheirateter Eltern automatisch einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 AO aufgenommen. Wegen Erledigung der Verfassungsbeschwerde wird der Vermerk in neue Steuerbescheide nicht mehr aufgenommen (BMF-Schreiben vom 23.11.2009). Aufgrund des neuen Verfahrens vor dem Menschenrechtsgerichtshof können nun wieder Einsprüche einlegt und das Ruhen des Einspruchsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragt werden.

 

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Presseinformation vom 03.02.2010

 

 

BFH erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. September 2009 VIII R 31/07 entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.

 

In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteilen vom selben Tag (VIII R 63/06 und VIII R 79/06) weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft.

 

In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sogenannten software-engineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.

 

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 03.02.2010

 

Fazit: Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH mit den drei Urteilen v. 22.9.2009 den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Aufgrund der neuen Rechtsprechung zahlen damit weitere EDV-Berufsbilder künftig keine Gewerbesteuer mehr.

 

 

Haiti-Spenden: Vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden

Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble kündigt ein vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden an.

„Die Bundesregierung möchte die hohe Spendenbereitschaft unterstützen, damit nach der Katastrophe in Haiti möglichst schnell und unbürokratisch Hilfe geleistet werden kann. Konkret planen wir, gemeinsam mit den Ländern kurzfristig ein deutlich vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden auf ein Sonderkonto u.a. an anerkannte Hilfsorganisationen zu vereinbaren. Dieses Verfahren wurde schon Anfang 2005 bei der Tsunami-Katastrophe angewandt. Das heißt, wer etwas spendet, soll den Betrag wie gewohnt steuerlich geltend machen können – als Spendennachweis genügt dann lediglich ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug, und zwar unabhängig vom Spendenbetrag. So leisten wir einen Beitrag, um schnell und unbürokratisch in anerkannten Katastrophenfällen denen zu helfen, die unsere Hilfe dringend benötigen.“

Hintergrund: Normalerweise gilt die Regel, dass bei Zuwendungen wie Spenden und Mitgliedsbeiträgen an gemeinnützige Einrichtungen, die hierfür z.B. selbst erstellte Überweisungsträger zur Verfügung stellen, bis 200 Euro  der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als Nachweis genügt. Im Übrigen ist als Nachweis grundsätzlich eine besondere Zuwendungsbestätigung notwendig.

Quelle: BMF online

 

 

 

Längere Abgabefristen für freiwillige Einkommensteuererklärungen

 

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ aus Neustadt an der Weinstraße weist in seiner Pressemittlung darauf hin, dass er mit einer Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) erreicht hat, dass Antragsveranlagungen wie Pflichtveranlagungen sieben Jahre rückwirkend eingereicht werden können. Bisher wurden Antragsveranlagungen bis maximal 2005 angenommen.

 

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die mit einer Erstattung für Jahre bis einschließlich 2003 rechnen und bisher noch keine Erklärung abgegeben haben, dies mit Hinweis auf das aktuelle BFH-Urteil vom 12.11.2009, VI R 1/09 nachzuholen und Einkommensteuererklärungen einzureichen.

 

Hintergrund: Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können einen Antrag auf Veranlagung stellen und damit eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Das war bis 2007 nur zwei Jahre rückwirkend möglich. Für Erklärungspflichtige endet dagegen die Frist erst nach sieben Jahren. Diese Ungerechtigkeit hielt der BFH bereits 2006 für verfassungswidrig. Einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht griff der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2008 vor und hob die Zweijahresbeschränkung auf. Antragsveranlagungen konnten damit rückwirkend bis zu vier Jahre, längstens jedoch bis zum Jahr 2005 eingereicht wurden. Weiter zurückliegende Jahre nahmen die Finanzämter nur dann an, wenn die Anträge bis zum 28.12.2007 vorlagen.

 

Der NVL - Mitgliedsverein Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V.“ erkämpfte mit dem vorliegenden BFH-Urteil die Annahme einer Erklärung für das Jahr 2004, obwohl diese erst nach dem Stichtag eingereicht wurde. In der Begründung führte das oberste deutsche Finanzgericht aus, dass Einschränkungen im Gesetz nicht zu erkennen wären. Einzige Voraussetzung für die Einreichung einer Erklärung vor 2005 sei nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass bis zum Stichtag über einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Das ist jedoch auch dann der Fall, wenn die Erklärung noch nicht eingereicht wurde.

 

Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 19.01.2010

 

 

Steuerlast bei Kapitalvermögen senken - Freibeträge der Kinder nutzen

In einer Pressemitteilung weist der Bundesverband Deutscher Banken darauf hin, dass neben den Eltern auch den Kindern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zustehen. Die Steuerlast kann so bei Familien mit Kindern gesenkt werden, indem man die Kapitalerträge auf mehrere Schultern verteilt.

Mit folgenden Steuerbefreiungen können 2010 auch Kinder rechnen, falls sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:

  • Grundfreibetrag (seit 1.1.2010): 8.004 €
  • Sparer-Pauschbetrag: 801 €
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 €
  • Insgesamt steuerfrei (pro Kind): 8.841 €

Das heißt: Zinsen, Dividenden und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen, zu denen auch Gewinne aus der Veräußerung von ab 2009 erworbenen Wertpapieren gehören, sind bis zur Höhe von 8.841 € in diesem Jahr steuerfrei. Bei einer Verzinsung von beispielsweise 2,5 % blieben demnach Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 353.640 € nicht überschreitet.

Bis zu einem Betrag von 400.000 € ist die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder schenkungsteuerfrei. Dieser Betrag gilt für jedes Kind, und er kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Dabei gilt jedoch: Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie wird nur anerkannt, wenn sie den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das heißt, Eltern können nicht mehr ohne weiteres auf Kapital und Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen, sobald sie ein Konto oder Depot auf den Namen eines Kindes einrichten. Ansonsten werden ihnen die Zinsen selbst zugerechnet.

Sind Kinder in der Familie über 18 Jahre alt und befinden sich noch in der Ausbildung, muss außerdem berücksichtigt werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag für die Eltern ab einer bestimmten Höhe der Einnahmen der Kinder aus Kapitalvermögen wegfallen. Zudem müssen Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel BAföG sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten.

Quelle: Bundesverband Deutscher Banken, Pressemitteilung v. 12.1.2010

 

 

Das neue Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung

 

Seit die Finanzverwaltung ab 2009 das Risikomanagementsystem eingeführt hat, kann dies für Steuerpflichtige mit einem gewissen Ordnungssinn zu Zeit- und Steuerersparnissen führen. Denn ab 2009 teilt die Finanzverwaltung alle Steuerfälle in vier Risikoklassen ein.

 

So umfasst die Risikoklasse 1 Steuerfälle mit hohem Risiko. Hierunter fallen solche Fälle, die durch steuerliche und rechtliche Gestaltungen geprägt sind, mehrere Einkunftsarten mit hohen Einkünften oder auch hohen Verlusten umfassen. Diese sollen, so will es der Gesetzgeber, vollumfänglich geprüft werden.

 

Die Risikoklasse 2 erfasst Steuerfälle mit mittlerem Risiko. In dieser Risikoklasse erfolgt keine umfassende Prüfung mehr, sondern durch die Erfassung der Beträge über die verschiedenen Kennziffern in den Steuerformularen wird eine maschinelle Auswertung über das neu installierte Risikomanagementsystem vorgenommen. Es sind dabei Risikofilter vorhanden, die gegebenenfalls zu Risikohinweisen führen können. Sofern sich also kein Risikohinweis ergibt, erfolgt auch keine weitere manuelle Überprüfung des Steuerfalles. Der Fall wird sozusagen maschinell "durchgewunken".

 

In die Risikoklasse 3 kommen Steuerfälle mit geringem oder gar keinem Risiko. Dies betrifft diejenigen Fälle, die nach bisherigen Erkenntnissen keine Probleme aufgewiesen haben sowie unklare Rechts- und Sachverhaltsfragen in Bilanzen oder Einnahmen-/Überschussrechnungen nicht erkennen lassen. Hier kommt es vor allen Dingen auch auf die Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen und dessen Abgabeverhalten an. Wer also immer fristgerecht die notwendigen Steuererklärungen abgegeben hat und sich auch bei Steuerzahlungen keine Probleme ergeben haben, kann dieser Kategorie zugeordnet werden, sofern die übrigen Faktoren nicht greifen. Derartige Fälle sollen in Zukunft ohne Prüfung veranlagt werden. Es wird auch darauf geachtet, inwieweit der Steuerpflichtige steuerlich durch Berater etc. vertreten wird.

 

Steuerfälle der Risikoklasse 4 (genannt RK BP) sind solche, für die eine Betriebsprüfung vorgesehen ist. 

 

Damit wären wir beim Thema: Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihre Steuererklärungen und -anmeldungen immer fristgerecht erstellt werden können bzw. kommen Sie rechtzeitig Ihren Abgabe- und Zahlungsverpflichtungen nach. Dann haben Sie die Chance,  dass Ihre Steuererklärung der Risikoklasse 3 zugeordnet und ohne eingehende Prüfungshandlungen "durchgewunken" wird.

 

Also doch: Ordnung ist nicht nur "das halbe Leben", sondern hilft auch Steuern zu sparen.

 

 

Faktorverfahren für Doppelverdiener

 

Der Gesetzgeber bietet Doppelverdiener-Ehegatten ab 2010 die Möglichkeit, anstelle der bisherigen Steuerklassenwahl III/V die Anwendung des sog. Faktorverfahrens beim Finanzamt zu beantragen. Das neue Lohnsteuerabzugsverfahren für Doppelverdiener-Ehegatten ist als zusätzliche Alternative zur Steuerklassenkombination III/V vorgesehen, wenn beide (teilweise) zeitgleich Arbeitslohn beziehen und die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen. Die bisherigen Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V bleiben bestehen.

 

Der Vorteil des sogenannten Faktorverfahrens liegt darin, dass bei jedem der Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden – insbesondere der Grundfreibetrag. Mit dem Faktor wird zudem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Außerdem können hohe Nachzahlungen vermieden werden, die regelmäßig bei der Kombination III/V auftreten.

 

Weitere Informationen zum Faktorverfahren finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter dem Stichwort: Faktorverfahren. Dort ist auch ein Abgabenrechner eingerichtet, der Ihnen die jeweiligen Lohnsteuerbeträge beider Ehegatten für die unterschiedlichen Steuerklassenkombinationen ausrechnet.

 

 

Geänderte Öffnungszeiten zwischen Weihnachten und Neujahr

 

21. bis 23.12.2009: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

24.12.2009:            geschlossen

28. bis 30.12.2009: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr

31.12.2009:            geschlossen

 

Ab dem 04.01.2010 stehen wir Ihnen wieder zu den üblichen Öffnungszeiten zur Verfügung.

 

Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Übergang ins neue Jahr.

 

Weihnachtsfrieden der Finanzverwaltung

 

Die nordrhein-westfälischen Finanzämter werden auch in diesem Jahr den "Weihnachtsfrieden" wahren. Das erklärte Finanzminister Dr. Helmut Linssen heute in Düsseldorf. In einem Erlass wies er die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NRW-Finanzverwaltung an, vom 17. Dezember bis zum 31. Dezember 2009 von Maßnahmen abzusehen, die für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler belastend sein können.

 

Die Finanzämter sollen in diesem Zeitraum keine Betriebsprüfungen ankündigen oder beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Ausnahmen von dieser Regel soll es nur geben, wenn die Finanzverwaltung schnell handeln muss, um Steuerausfälle zu vermeiden.

 

Steuerbescheide werden wie im Vorjahr auch im "Weihnachtsfrieden" versandt. Diese Regelung habe sich bewährt. Viele Bürger machten gerade zum Jahresende finanzielle Pläne. Außerdem würden dadurch Steuererstattungen nicht verzögert.

 

Quelle: Finanzministerium NRW, Pressemitteilung v. 14.12.2009

 

Die Entscheidung ist getroffen: Wir bleiben!

 

Nachdem Herr Dr. Bruckermann aus persönlichen Gründen (er ist in diesem Jahr Vater geworden und nach Wesel umgezogen) die mit unserer Gesellschaft bestehende Bürogemeinschaft zum Ende des Jahre gekündigt hatte, hatten wir uns nach neuen Büroräumen umgeschaut. Zuletzt standen wir vor der Entscheidung Umzug oder bleiben.

 

Die Gespräche mit unserem bisherigen Verwalter waren letztlich so erfolgreich, dass wir entschieden haben, in unserer Büroräumen am Rudolfplatz zu bleiben.

 

Nun suchen wir für die freiwerdenden Büroräume einen neuen Untermieter. Am liebsten wäre uns natürlich wieder ein(e) Rechtsanwalt/in, der/die uns in gesellschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten unterstützt. Interessenten können sich gerne bei uns melden.

 

ELENA bereitet Kopfschmerzen


Erheblicher bürokratischer Mehraufwand für Arbeitgeber und Steuerberater

 

ELENA - der so sympathisch klingende Name sorgt in vielen Unternehmen zurzeit für einige Kopfschmerzen. ELENA steht für Elektronischer-Entgelt-Nachweis. Er soll in Zukunft das lästige Erstellen diverser Lohn-Bescheinigungen ersetzen, bringt aber erst einmal Mehraufwand für die Personalabteilungen bei Unternehmen und sonstigen Arbeitgebern.

 

Denn dort müssen ab Januar 2010 jeden Monat Daten erhoben, erfasst und elektronisch versandt werden, die bisher im Rahmen der Lohnabrechnung keine Rolle spielten. Allein die so genannte "Ausfüllhilfe"*, die dazu unter www.das-elena-verfahren.de von den Sozialversicherungsträgern zur Verfügung gestellt wird, umfasst über 50 Seiten.

 

Laut Bundesregierung sollen Arbeitgeber jedoch mittelfristig durch das neue Verfahren 85 Millionen Euro jährlich einsparen.