Häusliches Arbeitszimmer: Neuregelung ab 2007 verfassungswidrig (BVerfG)

 

Die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 weiter eingeschränkte steuerliche Abzugsmöglichkeit für das häusliche Arbeitszimmer ist grundgesetzwidrig, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2010. Lesen Sie hier die Pressemitteilung des BVerfG.

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht.

Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2007 verfassungswidrig

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Die deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage führte zur Vorlage des Finanzgerichts.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.

(BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010, 2 BvL 13/09)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen. Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung. Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes - Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung - wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe „kein anderes Arbeitszimmer“ betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten Typisierung daher nicht gerecht.

In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.

Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010

 

 

Programmfehler bei Pendlerpauschale - In manchen Fällen rechnet das Finanzamt falsch

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) weist darauf hin, dass den Programmierern der Finanzverwaltung bei der letzten Software-Überarbeitung ein Fehler unterlaufen ist.

Hintergrund:  Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist grundsätzlich eine Entfernungspauschale von 0,30 € je vollem Entfernungskilometer anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S 2 EStG). Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können statt der Pauschale auch die höheren tatsächlichen Kosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG). Insoweit ist jedoch ein Jahreshöchstbetrag von 4.500 € zu beachten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S 2 EStG).

Programmfehler: Der Jahreshöchstbetrag von 4.500 € wird nach Informationen des VLH in der aktuellen Programmversion der Finanzverwaltung fehlerhaft in Tageshöchstbeträge umgerechnet, indem die 4.500 € durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr geteilt werden. So ergibt sich z.B. bei 225 Arbeitstagen ein Tageshöchstsatz von 20 €. Dies führt zu keinen Abweichungen bei der Berechnung, sofern der Steuerpflichtige das ganze Jahr dieselbe Strecke fährt. Zu falschen Ergebnissen kommt es jedoch, wenn innerhalb eines Jahres – z.B. wegen eines Umzugs oder eines Stellenwechsels – kurze und weite Wegstrecken zusammentreffen.

Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise von Januar bis März an 55 Tagen 20 Kilometer und von April bis Dezember an 170 Tagen 80 Kilometer mit Bus oder Bahn zur Arbeit fährt, errechnet das Finanzamt eine Pendlerpauschale von 330 Euro für die ersten drei Monate (55 Tage x 20 Kilometer x 0,30 Euro) und von 3.400 Euro für die übrigen neun Monate (170 Tage x 20 Euro Tageshöchstsatz). Das sind zusammen 3.730 Euro. Richtig wäre es aber, die Pauschale für die letzten neun Monate zunächst „normal“ mit 170 Tagen x 80 Kilometer x 0,30 Euro zu berechnen und die sich daraus ergebenden 4.080 Euro zu den 330 Euro für die ersten drei Monate zu addieren. Insgesamt ergibt sich dann eine Entfernungspauschale von 4.410 Euro, die unter dem Jahreshöchstbetrag von 4.500 Euro bleibt und daher voll abziehbar ist.

Hierzu führt der VLH weiter aus: Nach Informationen aus der Finanzverwaltung soll diese fehlerhafte Programmierung wieder geändert werden, weil es gesetzlich nur einen Jahres-, aber keinen Tageshöchstbetrag gibt. Angeblich wird es aus organisatorischen Gründen aber noch einige Zeit dauern, bis die erforderlichen Programmkorrekturen umgesetzt sind. Der Lohnsteuerhilfeverein VLH rät allen Pendlern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln für einen Teil des Jahres mindestens 67 Kilometer und für einen anderen Teil des Jahres eine kürzere Strecke zur Arbeit fahren, Einsprüche wegen der Berechnung der Pendlerpauschale zu erheben, und beim Finanzamt die genaue Berechnung anzufordern.

Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)

 

 

Verlängerung des Zeitraumes für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

 

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2010 III R 4/10 verlängert sich die Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.

 

Der entschiedene Fall betraf den Kindergeldanspruch für einen Studenten, der vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 Zivildienst geleistet hatte und für den sein Vater, der Kläger, im August 2003 noch Kindergeld erhalten hatte. Die Familienkasse zahlte Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus nur für weitere neun Monate, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert hatte. Dabei ging sie in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus, dass durch die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten sei.

 

Der BFH hat es dagegen abgelehnt, den Gesetzeswortlaut zu Lasten der Kindergeldberechtigten einzuschränken. Er hatte bereits mit Urteil vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132) entschieden, dass ein studierendes Kind auch dann über die Altersgrenze hinaus für die Dauer des geleisteten Wehrdienstes berücksichtigt wird, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten worden war und der Kindergeldberechtigte daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen hatte. Die Verwaltung hatte dieses Urteil jedoch nicht angewandt.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 53 des Bundesfinanzhofes vom 16. Juni 2010

 

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Abzugsmöglichkeiten für Heimbewohner

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) kann auch von Heimbewohnern in Anspruch genommen werden, die im Heim einen eigenen Haushalt führen. Dies ist meist der Fall, wenn sie ein Appartement mit eigenem Bad, eigener Kochgelegenheit und eigenem Wohn- und Schlafbereich bewohnen.

Leistungen, die direkt im Appartement erbracht und individuell abgerechnet werden (z.B. Reinigung, Handwerkerleistung) bereiten in der Praxis weniger Probleme, weil sie eindeutig zugeordnet werden können.

Ein steuerlicher Abzug gestaltet sich schwieriger für das Entgelt, das aufgrund eines sog. Heimvertrags entrichtet wird. Ein solcher Vertrag sieht die Überlassung einer Unterkunft, die Gewährung von Verpflegung, sowie diverse Dienst- und Betreuungsleistungen vor. Die in diesem Gesamtpaket enthaltenen begünstigten Kosten muss der Heimträger entsprechend aufschlüsseln (BMF, Schreiben v. 15.2.2010, Rz. 25 i.V.m. Rz. 23,24).

Die OFD Rheinland gibt mit Kurzinfo vom 15.4.2010 eine Hilfestellung, um begünstige und nicht begünstige Kosten voneinander abgrenzen zu können. Begünstigt sind hiernach insbesondere Aufwendungen für folgende Leistungen:

  • Reinigung von Fenstern und Räumen der Wohnung
  • Reinigung der Gemeinschaftsflächen (z.B. Aufenthaltsräume)
  • Hausmeister
  • Gartenpflege
  • Vorhalten von betreuerischen Nachtdiensten (für kleinere Pflegeleistungen), betreuerischen Bereitschaftsdiensten, Betreuungseinrichtungen für demenzkranke Bewohner
  • kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung
  • Empfang am Eingang
  • Haus- und Etagendamen

Nicht begünstigt sind die Kosten für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen (z.B. Renovierung von Fassade, Dach, Gemeinschaftsräumen). Gleiches gilt für ein Entgelt, dass für ein Mittagsmenü im hauseigenen Restaurant entrichtet wird.

Quelle: OFD Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 21/2010 v. 15.4.2010

 

 

Pokergewinne: Fiskus entdeckt neue Einnahmequelle

Pokern ist in! Fernsehübertragungen, öffentliche Pokerturniere und Pokerduelle mit Prominenten faszinieren Millionen Fans weltweit. Die OFD Frankfurt hat kürzlich die Begehrlichkeiten des Fiskus in einen Ländererlass gegossen.

Die Finanzverwaltung nimmt neuerdings die Gewinne aus Pokerturnieren ins Visier. Gewinnt nämlich ein Berufsspieler, muss er seine Gewinne versteuern. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main unterstellt in diesem Fall in einem koordinierten Ländererlass  Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Pokergewinne sind demnach zu versteuern, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:

  • Die Pokergewinne werden berufsmäßig erzielt.
  • Der Pokerspieler tritt mit Gewinnerzielungsabsicht auf.
  • Der Pokerspieler beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
  • Der Pokerspieler tritt unter Pseudonym auf.

Zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb zählen nicht nur die Pokergewinne selbst, sondern auch Antritts-, Fernseh- und Werbegelder. Gewinne aus Pokerturnieren sind selbst dann zu versteuern, wenn es sich um illegale Spiele handelt.

(Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Verfügung (koordinierter Ländererlass) vom 22.04.2010, Az. S – 2240 A – 37 – St 210)

Praxistipp

Kommt das Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teilnehmer an Pokerturnieren gewerbliche Einkünfte erzielt, muss er dem Finanzamt seine Gewinne offen legen. Er kann dem Finanzamt auch alle Ausgaben im Zusammenhang mit seinen Pokerspielen präsentieren. Dazu rechnen Antrittsgelder, Übernachtungs- und Fortbildungskosten.

 

Quelle: Haufe, Newsletter Finance vom 31.05.2010

 

 

Bundesfinanzministerium warnt vor Betrugs-E-Mails

 

Unter dem Absender "DIENST@bundesfinanzministerium.de" sind in den letzten Tagen E-Mails an Bürger versandt worden, die die Mitteilung enthalten, dass sie Anspruch auf eine Steuererstattung hätten. Die betroffenen Bürger werden in betrügerischer Absicht gebeten, in einem mit der E-Mail versandten Formular ihre Kreditkartendaten anzugeben und das Formular zurückzusenden.

 

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass Absender dieser E-Mail weder das Bundesfinanzministerium noch die zuständigen Steuerverwaltungen der Länder sind. Mit der Spam-E-Mail wird hier offensichtlich von dritter Seite versucht, in betrügerischer Weise Kreditkartendaten von Bürgern auszuspähen und diese illegal zu verwenden.

 

Das Bundesfinanzministerium warnt vor diesen E-Mails und rät den betroffenen Bürgern nachdrücklich,

 

  • die E-Mail zu ignorieren,
  • das beigefügte Formular keinesfalls auszufüllen und
  • auf die E-Mail nicht zu antworten.

 

Quelle: Bundesfinanzministerium (BMF), Pressemitteilung 24/2010 vom 04.05.2010

 

 

Finanzämter - Software zur Bearbeitung der Anlage KAP seit 26.4.2010 einsetzbar

 

Die aktualisierte Software zur Bearbeitung der Anlage KAP ist an die Ämter ausgeliefert worden und seit dem 26. April 2010 einsetzbar.

 

Im Vorfeld gab es in bestimmten Fällen Probleme, weil die Software zur Bearbeitung der Steuererklärungen mit Anlage KAP noch nicht vollständig aktualisiert war. Dies betraf zuletzt nicht mehr alle Erklärungen mit Anlage KAP, sondern nur Fälle mit bestimmten Verlustverrechnungen im Einkommensteuerbescheid. Auch diese Fälle können mit der neuen Programmversion gerechnet werden.

 

Grund für die Verzögerungen war die Systemumstellung auf die Abgeltungsteuer. Diese Umstellung hat einen erheblichen technischen Aufwand verursacht.  Die Abgeltungsteuer wurde zwar bereits im Rahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 verabschiedet, aber für die technische Umsetzung sind detaillierte fachliche Vorgaben durch das Bundesfinanzministerium (BMF) erforderlich. Diese dringend notwendigen Informationen hat das BMF erst Ende Dezember 2009 verschickt. In der Folge verzögerte sich die Programmierung.

 

Eine Auswirkung der Probleme der Anlage KAP auf die Erledigungsquote ist nicht erkennbar. Es kam lediglich zu Verschiebungen. Das heißt, dass andere Erklärungen bei der Bearbeitung vorgezogen wurden.

 

Quelle: Finanzministerium NRW

 

 

Sonderausgaben - Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten

Der X. Senat hat mit Urteil vom 4. Februar 2010 X R 10/08 entschieden, dass Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht abgezogen werden können. Die Streichung der Abzugsmöglichkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ab 2006 verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BFH, Urteil v. 4.2.2010 - X R 10/08; veröffentlicht am 14.4.2010).

Hintergrund: Seit dem 1.1.2006 sind Steuerberatungskosten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v. 22.12.2005 lies nämlich ab dem Veranlagungsjahr 2006 § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG entfallen. Steuerberatungskosten, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, blieben weiterhin als solche abziehbar.

Sachverhalt: Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 € geltend. Die Einkommensteuererklärung wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mit der Begründung, es handele sich bei diesen Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist mit Wirkung ab dem VZ 2006 aufgehoben worden; auch ein Abzug als dauernde Last kommt nicht in Betracht. Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. Der Gesetzgeber ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso wird der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Schließlich ist ein Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Das 2006 durch Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. geschaffene Abzugsverbot für private Steuerberatungskosten sollte nach dem Willen der christlich-liberalen Regierungskoalition wieder rückgängig gemacht werden. Diese im Koalitionsvertrag v. 26.10.2009, S.13, enthaltene Absichtserklärung ist allerdings bislang noch nicht umgesetzt worden. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil die politischen Parteien wieder an ihre Absichtserklärung erinnert.

 

 

Anlage KAP - Bankbescheinigung für die Einkommensteuererklärung 2009

Banken verschicken Bescheinigungen über die Zinserträge nach Einführung Abgeltungsteuer oft nur auf Verlangen ihrer Kunden. Die OFD Koblenz weist daher im Rahmen einer Pressemitteilung darauf hin, wer ihrer Ansicht nach eine Jahressteuerbescheinigung für seine Kapitalerträge beantragen sollte.

Hintergrund: Durch die „Abgeltungsteuer“ ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten und die Bürger können auf die Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen – bei ihrer Steuererklärung ab 2009 verzichten. Für Kapitalanleger ist es insbesondere in folgenden Fällen dennoch sinnvoll, bei ihrer Bank eine Jahressteuerbescheinigung zu verlangen und diese ihrer Steuererklärung, mit der Anlage KAP, beizufügen: 

  • Ein Freistellungsauftrag wurde nicht oder in zu geringer Höhe erteilt. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (bei Einzelpersonen 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro) können Bürger ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Zinseinnahmen bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages sind vollständig steuerfrei.
  • Der persönliche Steuersatz liegt unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent und auf der Anlage KAP wird die sogenannte Günstigerprüfung beantragt. Der Steuersatz liegt in der Regel unter 25 Prozent, wenn das zu versteuernde Einkommen von rund 15.000 Euro bei Einzelpersonen und rund 30.000 Euro bei Verheirateten nicht überschritten ist. In diesen Fällen ist die Abgabe der Anlage KAP für den Steuerzahler freiwillig und er kann sich die zu viel einbehaltene Steuer zurückholen. 

Daneben sind Fälle denkbar, in denen die Finanzämter die Jahressteuerbescheinigungen im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen anfordern. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen wie Scheidungskosten, Medikamenten-Zuzahlung, Ausgaben für Zahnersatz oder Brille geltend machen. Hier werden die Kapitalerträge vom Finanzamt benötigt, um die sogenannte zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers festzustellen.

Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 23.3.2010

 

 

Abgeltungsteuer: Zwingende und freiwillige Abgabe der Anlage KAP

 

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. weist in seiner Pressemitteilung vom 16. Februar 2010 darauf hin, dass trotz Einführung der Abgeltungsteuer in folgenden Fällen weiterhin eine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP (Kapitalerträge) besteht:

 

  • Es wurde keine Kirchensteuer trotz Religionszugehörigkeit entrichtet,
  • Abgeltungsteuer wurde nicht einbehalten,
    - z.B. bei ausländischen Kapitalerträgen
    - Erträgen aus Privatdarlehen
    - Zinsen aus Steuererstattungen und Rentennachzahlungen
    - bei unzutreffender Freistellung (NV-Bescheinigung)
  • Kapitaleinkünfte sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern,

- z.B. bei Zinsen aus Privatdarlehen an Angehörige, wenn der Darlehensnehmer diese als Werbungskosten absetzen kann (z.B. bei Wohneigentum)

  • Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die im Zusammenhang mit einem Darlehen für eine Vermietung stehen.

 

Zudem wird darauf hingewiesen, dass in folgenden Fällen eine freiwillige Abgabe der Anlage KAP lohnend ist:

 

·         Bei einem niedrigen persönlichen Steuersatz,

·         Zur Anrechnung des Altersentlastungsbetrages,

·         Zur Verrechnung von Altverlusten aus Wertpapierverkäufen (vor 2009),

·         Bei nicht ausgenutztem Sparerpauschbetrag,

·         Bei zu geringem oder nicht erteiltem Freistellungsauftrag,

·         Zur Verrechnung von Verlusten mit Erträgen bei unterschiedlichen Banken,

·         Zur nachträglichen Anrechnung ausländischer Quellensteuer oder bei Zinseinbehalt nach der ZIV (Zinsinformationsverordnung),

·         Bei Schätzung des Gewinnes mit der Ersatzbemessungsgrundlage von 30 Prozent bei Wertpapierverkäufen,

·         Bei Nichtberücksichtigung der Verkaufskosten von Wertpapieren bei der Gewinnermittlung.

 

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Jahressteuerbescheinigungen von den Banken aufgrund der Einführung der Abgeltungsteuer oftmals nicht mehr automatisch verschickt werden.

 

Praxis-Tipp:

Kunden, die von ihrer Bank bis Anfang April 2010 nicht automatisch eine Steuerbescheinigung erhalten, sollten diese anfordern.

 

 

Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaft?

 

Während zusammen lebende Ehepaare bei einer Zusammenveranlagung grundsätzlich den Splittingtarif für Verheiratete erhalten, führt das Finanzamt bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur Einzelveranlagungen durch und wendet folglich den Grundtarif an.

 

Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Systematik in zwei Urteilen vom 26.1.2006 (Az.: III R 51/05) und 19.10.2006 (Az.: III R 29/06) bestätigt, zwischenzeitlich liegen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) allerdings bezüglich dieser Vorgehensweise entsprechende Verfassungsbeschwerden (Az.: 2 BvR 909/06 bzw. 2 BvR 288/07) vor, so dass der Sachverhalt erneut geprüft werden muss.

 

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt daher Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, prüfen zu lassen, ob der Splittingtarif im Einzelfall für sie günstiger wäre als der den jeweiligen Einzelveranlagungen zugrunde gelegte Grundtarif. Wenn das der Fall ist, sollte der Splittingtarif beim Finanzamt beantragt werden.

 

Das Finanzamt wird diesem Antrag zwar nicht stattgeben, allerdings kann und sollte gegen den bzw. die ablehnenden Bescheid(e) Einspruch eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens mit dem Hinweis auf die anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beantragt werden. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG ruht das Verfahren dann gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes (so genannte Zwangsruhe). Die Betroffenen stellen mit ihrem Einspruch sicher, von einer späteren möglicherweise positiven Entscheidung persönlich zu profitieren.

 

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Presseinformation vom 17.02.2010

 

 

Entlastungsbetrag für Verheiratete: Beschwerde auf höchster Ebene anhängig

 

Seit 2004 können Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag von 1.308 EUR geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten und keine erwachsene Person dieser Haushaltsgemeinschaft angehört (§ 24b EStG). Zusammenlebende verheiratete Eltern erhalten diesen Entlastungsbetrag nicht.

 

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass zusammenlebende Eltern durch die Nichtgewährung des Entlastungsbetrages nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt werden (BFH-Urteil vom 19.10.2006, BStBl. 2007 II S. 637).

 

Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt. Doch die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Richter keine verfassungswidrige Behandlung sahen (BVerfG, Beschluss vom 22.5.2009, 2 BvR 310/07).

 

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass der Kläger nach erfolglosem Verfahren vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht nunmehr Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingelegt hat. Das Aktenzeichen lautet: 45624/09.

 

Bisher haben die Finanzämter wegen des Entlastungsbetrages in alle Steuerbescheide verheirateter Eltern automatisch einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 AO aufgenommen. Wegen Erledigung der Verfassungsbeschwerde wird der Vermerk in neue Steuerbescheide nicht mehr aufgenommen (BMF-Schreiben vom 23.11.2009). Aufgrund des neuen Verfahrens vor dem Menschenrechtsgerichtshof können nun wieder Einsprüche einlegt und das Ruhen des Einspruchsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragt werden.

 

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Presseinformation vom 03.02.2010

 

 

BFH erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. September 2009 VIII R 31/07 entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.

 

In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteilen vom selben Tag (VIII R 63/06 und VIII R 79/06) weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft.

 

In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sogenannten software-engineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.

 

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 03.02.2010

 

Fazit: Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH mit den drei Urteilen v. 22.9.2009 den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Aufgrund der neuen Rechtsprechung zahlen damit weitere EDV-Berufsbilder künftig keine Gewerbesteuer mehr.

 

 

Haiti-Spenden: Vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden

Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble kündigt ein vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden an.

„Die Bundesregierung möchte die hohe Spendenbereitschaft unterstützen, damit nach der Katastrophe in Haiti möglichst schnell und unbürokratisch Hilfe geleistet werden kann. Konkret planen wir, gemeinsam mit den Ländern kurzfristig ein deutlich vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden auf ein Sonderkonto u.a. an anerkannte Hilfsorganisationen zu vereinbaren. Dieses Verfahren wurde schon Anfang 2005 bei der Tsunami-Katastrophe angewandt. Das heißt, wer etwas spendet, soll den Betrag wie gewohnt steuerlich geltend machen können – als Spendennachweis genügt dann lediglich ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug, und zwar unabhängig vom Spendenbetrag. So leisten wir einen Beitrag, um schnell und unbürokratisch in anerkannten Katastrophenfällen denen zu helfen, die unsere Hilfe dringend benötigen.“

Hintergrund: Normalerweise gilt die Regel, dass bei Zuwendungen wie Spenden und Mitgliedsbeiträgen an gemeinnützige Einrichtungen, die hierfür z.B. selbst erstellte Überweisungsträger zur Verfügung stellen, bis 200 Euro  der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als Nachweis genügt. Im Übrigen ist als Nachweis grundsätzlich eine besondere Zuwendungsbestätigung notwendig.

Quelle: BMF online

 

 

 

Längere Abgabefristen für freiwillige Einkommensteuererklärungen

 

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ aus Neustadt an der Weinstraße weist in seiner Pressemittlung darauf hin, dass er mit einer Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) erreicht hat, dass Antragsveranlagungen wie Pflichtveranlagungen sieben Jahre rückwirkend eingereicht werden können. Bisher wurden Antragsveranlagungen bis maximal 2005 angenommen.

 

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die mit einer Erstattung für Jahre bis einschließlich 2003 rechnen und bisher noch keine Erklärung abgegeben haben, dies mit Hinweis auf das aktuelle BFH-Urteil vom 12.11.2009, VI R 1/09 nachzuholen und Einkommensteuererklärungen einzureichen.

 

Hintergrund: Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können einen Antrag auf Veranlagung stellen und damit eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Das war bis 2007 nur zwei Jahre rückwirkend möglich. Für Erklärungspflichtige endet dagegen die Frist erst nach sieben Jahren. Diese Ungerechtigkeit hielt der BFH bereits 2006 für verfassungswidrig. Einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht griff der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2008 vor und hob die Zweijahresbeschränkung auf. Antragsveranlagungen konnten damit rückwirkend bis zu vier Jahre, längstens jedoch bis zum Jahr 2005 eingereicht wurden. Weiter zurückliegende Jahre nahmen die Finanzämter nur dann an, wenn die Anträge bis zum 28.12.2007 vorlagen.

 

Der NVL - Mitgliedsverein Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V.“ erkämpfte mit dem vorliegenden BFH-Urteil die Annahme einer Erklärung für das Jahr 2004, obwohl diese erst nach dem Stichtag eingereicht wurde. In der Begründung führte das oberste deutsche Finanzgericht aus, dass Einschränkungen im Gesetz nicht zu erkennen wären. Einzige Voraussetzung für die Einreichung einer Erklärung vor 2005 sei nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass bis zum Stichtag über einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Das ist jedoch auch dann der Fall, wenn die Erklärung noch nicht eingereicht wurde.

 

Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 19.01.2010

 

 

Steuerlast bei Kapitalvermögen senken - Freibeträge der Kinder nutzen

In einer Pressemitteilung weist der Bundesverband Deutscher Banken darauf hin, dass neben den Eltern auch den Kindern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zustehen. Die Steuerlast kann so bei Familien mit Kindern gesenkt werden, indem man die Kapitalerträge auf mehrere Schultern verteilt.

Mit folgenden Steuerbefreiungen können 2010 auch Kinder rechnen, falls sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:

  • Grundfreibetrag (seit 1.1.2010): 8.004 €
  • Sparer-Pauschbetrag: 801 €
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 €
  • Insgesamt steuerfrei (pro Kind): 8.841 €

Das heißt: Zinsen, Dividenden und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen, zu denen auch Gewinne aus der Veräußerung von ab 2009 erworbenen Wertpapieren gehören, sind bis zur Höhe von 8.841 € in diesem Jahr steuerfrei. Bei einer Verzinsung von beispielsweise 2,5 % blieben demnach Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 353.640 € nicht überschreitet.

Bis zu einem Betrag von 400.000 € ist die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder schenkungsteuerfrei. Dieser Betrag gilt für jedes Kind, und er kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Dabei gilt jedoch: Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie wird nur anerkannt, wenn sie den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das heißt, Eltern können nicht mehr ohne weiteres auf Kapital und Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen, sobald sie ein Konto oder Depot auf den Namen eines Kindes einrichten. Ansonsten werden ihnen die Zinsen selbst zugerechnet.

Sind Kinder in der Familie über 18 Jahre alt und befinden sich noch in der Ausbildung, muss außerdem berücksichtigt werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag für die Eltern ab einer bestimmten Höhe der Einnahmen der Kinder aus Kapitalvermögen wegfallen. Zudem müssen Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel BAföG sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten.

Quelle: Bundesverband Deutscher Banken, Pressemitteilung v. 12.1.2010

 

 

Das neue Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung

 

Seit die Finanzverwaltung ab 2009 das Risikomanagementsystem eingeführt hat, kann dies für Steuerpflichtige mit einem gewissen Ordnungssinn zu Zeit- und Steuerersparnissen führen. Denn ab 2009 teilt die Finanzverwaltung alle Steuerfälle in vier Risikoklassen ein.

 

So umfasst die Risikoklasse 1 Steuerfälle mit hohem Risiko. Hierunter fallen solche Fälle, die durch steuerliche und rechtliche Gestaltungen geprägt sind, mehrere Einkunftsarten mit hohen Einkünften oder auch hohen Verlusten umfassen. Diese sollen, so will es der Gesetzgeber, vollumfänglich geprüft werden.

 

Die Risikoklasse 2 erfasst Steuerfälle mit mittlerem Risiko. In dieser Risikoklasse erfolgt keine umfassende Prüfung mehr, sondern durch die Erfassung der Beträge über die verschiedenen Kennziffern in den Steuerformularen wird eine maschinelle Auswertung über das neu installierte Risikomanagementsystem vorgenommen. Es sind dabei Risikofilter vorhanden, die gegebenenfalls zu Risikohinweisen führen können. Sofern sich also kein Risikohinweis ergibt, erfolgt auch keine weitere manuelle Überprüfung des Steuerfalles. Der Fall wird sozusagen maschinell "durchgewunken".

 

In die Risikoklasse 3 kommen Steuerfälle mit geringem oder gar keinem Risiko. Dies betrifft diejenigen Fälle, die nach bisherigen Erkenntnissen keine Probleme aufgewiesen haben sowie unklare Rechts- und Sachverhaltsfragen in Bilanzen oder Einnahmen-/Überschussrechnungen nicht erkennen lassen. Hier kommt es vor allen Dingen auch auf die Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen und dessen Abgabeverhalten an. Wer also immer fristgerecht die notwendigen Steuererklärungen abgegeben hat und sich auch bei Steuerzahlungen keine Probleme ergeben haben, kann dieser Kategorie zugeordnet werden, sofern die übrigen Faktoren nicht greifen. Derartige Fälle sollen in Zukunft ohne Prüfung veranlagt werden. Es wird auch darauf geachtet, inwieweit der Steuerpflichtige steuerlich durch Berater etc. vertreten wird.

 

Steuerfälle der Risikoklasse 4 (genannt RK BP) sind solche, für die eine Betriebsprüfung vorgesehen ist. 

 

Damit wären wir beim Thema: Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihre Steuererklärungen und -anmeldungen immer fristgerecht erstellt werden können bzw. kommen Sie rechtzeitig Ihren Abgabe- und Zahlungsverpflichtungen nach. Dann haben Sie die Chance,  dass Ihre Steuererklärung der Risikoklasse 3 zugeordnet und ohne eingehende Prüfungshandlungen "durchgewunken" wird.

 

Also doch: Ordnung ist nicht nur "das halbe Leben", sondern hilft auch Steuern zu sparen.

 

 

Faktorverfahren für Doppelverdiener

 

Der Gesetzgeber bietet Doppelverdiener-Ehegatten ab 2010 die Möglichkeit, anstelle der bisherigen Steuerklassenwahl III/V die Anwendung des sog. Faktorverfahrens beim Finanzamt zu beantragen. Das neue Lohnsteuerabzugsverfahren für Doppelverdiener-Ehegatten ist als zusätzliche Alternative zur Steuerklassenkombination III/V vorgesehen, wenn beide (teilweise) zeitgleich Arbeitslohn beziehen und die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen. Die bisherigen Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V bleiben bestehen.

 

Der Vorteil des sogenannten Faktorverfahrens liegt darin, dass bei jedem der Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden – insbesondere der Grundfreibetrag. Mit dem Faktor wird zudem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Außerdem können hohe Nachzahlungen vermieden werden, die regelmäßig bei der Kombination III/V auftreten.

 

Weitere Informationen zum Faktorverfahren finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter dem Stichwort: Faktorverfahren. Dort ist auch ein Abgabenrechner eingerichtet, der Ihnen die jeweiligen Lohnsteuerbeträge beider Ehegatten für die unterschiedlichen Steuerklassenkombinationen ausrechnet.

 

 

Geänderte Öffnungszeiten zwischen Weihnachten und Neujahr

 

21. bis 23.12.2009: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

24.12.2009:            geschlossen

28. bis 30.12.2009: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr

31.12.2009:            geschlossen

 

Ab dem 04.01.2010 stehen wir Ihnen wieder zu den üblichen Öffnungszeiten zur Verfügung.

 

Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Übergang ins neue Jahr.

 

Weihnachtsfrieden der Finanzverwaltung

 

Die nordrhein-westfälischen Finanzämter werden auch in diesem Jahr den "Weihnachtsfrieden" wahren. Das erklärte Finanzminister Dr. Helmut Linssen heute in Düsseldorf. In einem Erlass wies er die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NRW-Finanzverwaltung an, vom 17. Dezember bis zum 31. Dezember 2009 von Maßnahmen abzusehen, die für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler belastend sein können.

 

Die Finanzämter sollen in diesem Zeitraum keine Betriebsprüfungen ankündigen oder beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Ausnahmen von dieser Regel soll es nur geben, wenn die Finanzverwaltung schnell handeln muss, um Steuerausfälle zu vermeiden.

 

Steuerbescheide werden wie im Vorjahr auch im "Weihnachtsfrieden" versandt. Diese Regelung habe sich bewährt. Viele Bürger machten gerade zum Jahresende finanzielle Pläne. Außerdem würden dadurch Steuererstattungen nicht verzögert.

 

Quelle: Finanzministerium NRW, Pressemitteilung v. 14.12.2009

 

Die Entscheidung ist getroffen: Wir bleiben!

 

Nachdem Herr Dr. Bruckermann aus persönlichen Gründen (er ist in diesem Jahr Vater geworden und nach Wesel umgezogen) die mit unserer Gesellschaft bestehende Bürogemeinschaft zum Ende des Jahre gekündigt hatte, hatten wir uns nach neuen Büroräumen umgeschaut. Zuletzt standen wir vor der Entscheidung Umzug oder bleiben.

 

Die Gespräche mit unserem bisherigen Verwalter waren letztlich so erfolgreich, dass wir entschieden haben, in unserer Büroräumen am Rudolfplatz zu bleiben.

 

Nun suchen wir für die freiwerdenden Büroräume einen neuen Untermieter. Am liebsten wäre uns natürlich wieder ein(e) Rechtsanwalt/in, der/die uns in gesellschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten unterstützt. Interessenten können sich gerne bei uns melden.

 

ELENA bereitet Kopfschmerzen


Erheblicher bürokratischer Mehraufwand für Arbeitgeber und Steuerberater

 

ELENA - der so sympathisch klingende Name sorgt in vielen Unternehmen zurzeit für einige Kopfschmerzen. ELENA steht für Elektronischer-Entgelt-Nachweis. Er soll in Zukunft das lästige Erstellen diverser Lohn-Bescheinigungen ersetzen, bringt aber erst einmal Mehraufwand für die Personalabteilungen bei Unternehmen und sonstigen Arbeitgebern.

 

Denn dort müssen ab Januar 2010 jeden Monat Daten erhoben, erfasst und elektronisch versandt werden, die bisher im Rahmen der Lohnabrechnung keine Rolle spielten. Allein die so genannte "Ausfüllhilfe"*, die dazu unter www.das-elena-verfahren.de von den Sozialversicherungsträgern zur Verfügung gestellt wird, umfasst über 50 Seiten.

 

Laut Bundesregierung sollen Arbeitgeber jedoch mittelfristig durch das neue Verfahren 85 Millionen Euro jährlich einsparen.